Einstweilige Verfügung erhalten – Was Sie sofort tun müssen und welche Fristen zu beachten sind

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Bei einem Wettbewerbsverstoß oder einem Markenrechtsverstoß erfolgt in der Regel zunächst eine außergerichtliche Abmahnung.

In der Abmahnung wird der Wettbewerbsverstoß beschrieben und es wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wenn keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben wird, kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, etc.) erfolgt dies in der Regel in einem gerichtlichen Eilverfahren. Es wird keine Klage eingereicht, sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Häufig ergeht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung.

In diesem Fall erlässt das Gericht einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz können Sie daran erkennen, dass ein gerichtliches Schreiben mit „Beschluss“ überschrieben ist, die Parteien benannt werden und dann ganz konkret ausgeführt wird, was der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin zukünftig zu unterlassen hat.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Des Weiteren enthält der Beschluss noch eine Kostenentscheidung. Wenn dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vollumfänglich stattgegeben wurde, werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Zudem wird noch der Streitwert festgesetzt. Auf Grundlage des Streitwertes berechnen sich unter anderem die Anwaltskosten des Abmahners für das einstweilige Verfügungsverfahren sowie die Gerichtskosten.

Zustellung durch Gerichtsvollzieher


Eine einstweilige Verfügung, sei es eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergangen ist oder nach einer mündlichen Verhandlung durch ein Urteil, muss vollzogen werden. Vollziehung bedeutet, dass die einstweilige Verfügung, wenn der Antragsgegner nicht durch einen zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten ist, durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

In der Regel erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich vor Ort am Geschäftssitz. Es ist jedoch auch eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher per Post möglich.

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist eine wichtige Formalie. Nicht selten kommt es zu Zustellmängeln, was ein Grund für ein Rechtsmittel (Widerspruch) gegen die einstweilige Verfügung sein kann.

Zum Beispiel bei einer Markenrechtsverletzung ist es möglich, dass nicht nur eine einstweilige Verfügung zugestellt wird, sondern der Gerichtsvollzieher gleichzeitig auch noch den Auftrag erhält, bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen.

Einstweilige Verfügung ist mit Zustellung sofort einzuhalten

Mit einer Zustellung einer einstweiligen Verfügung durch einen Gerichtsvollzieher (wenn der Antragsgegner nicht durch einen zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten ist) ist die einstweilige Verfügung unverzüglich und sofort einzuhalten! Anderfalls kann ein hohes Ordnungsgeld drohen.

Es muss daher umgehend reagiert werden, je nachdem um was es bei der einstweiligen Verfügung geht. Soweit es z.B. um Artikelbeschreibungen im Internet geht, sind diese entweder unverzüglich abzuändern, im Zweifel sind Angebote auch abzuschalten.

Soweit die einstweilige Verfügung sich z.B. auf ein Produktaussehen bezieht (z.B. bei einer Markenrechtsverletzung, bei der ein Produkt markenrechtsverletzend gekennzeichnet ist) müssen ferner die gewerblichen Abnehmer informiert werden.

Ist die einstweilige Verfügung berechtigt?

Gerade bei einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege ergeht, kennt das Gericht häufig nur eine Seite der Medaille.

Es kann somit sowohl im tatsächlichen hinsichtlich des Sachverhaltes wie aber auch hinsichtlich rechtlicher Aspekte Gründe und Argumente geben, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen.

Gegen eine einstweilige Verfügung, die im Beschlusswege ergangen ist, kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Eine Frist für die Einlegung des Widerspruches gibt es nicht.

Bei einer einstweiligen Verfügung, die durch ein Urteil ergangen ist, muss innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung eingelegt werden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Einstweilige Verfügung ist berechtigt – einfach alles laufen lassen?

Selbst wenn kein Rechtsmittel eingelegt werden soll und die einstweilige Verfügung eingehalten wird, muss dennoch reagiert werden:

Die einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung.

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung muss der Antragsgegner zur Vermeidung weiterer Kosten gegenüber dem Antragsteller eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Durch die Abschlusserklärung wird, vereinfacht gesagt, auf Rechtsmittel verzichtet. Folge ist, dass bei Abgabe einer Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung wie ein Hauptsacheurteil wirkt.

Anderenfalls kann es für den Abmahner Probleme geben, da die Verjährungsfristen, z.B. im Wettbewerbsrecht, relativ kurz sind.

Erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Abgabe einer Abschlusserklärung oder die Mitteilung, dass ein Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt wird, kann die Antragstellerseite zur Abgabe einer Abschlusserklärung (man spricht hier von einem sogenannten Abschlussschreiben) auffordern. Das Ärgerliche ist, dass diese Aufforderung mit hohen Kosten verbunden ist. Der Antragsteller kann die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung mit dem Hauptsachestreitwert bzw. dem Streitwert der Abmahnung abrechnen.

Es können somit durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung noch einmal die gleichen Kosten, wie bei der Abmahnung entstehen.

Gerade zur Vermeidung weiterer Kosten ist es daher wichtig, sehr zeitnah nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung sich beraten zu lassen, inwieweit ein Widerspruch oder eine Abschlusserklärung sinnvoll ist.

Ich berate Sie, wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren im gewerblichen Rechtsschutz.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine einstweilige Verfügung erhalten?

Wenn Sie auch eine eine einstweilige Verfügung in Form eines Beschlusses eines Landgerichtes erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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