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Einzelunternehmen - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Einzelunternehmen - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Gründer eines Einzelunternehmens benötigt kein bestimmtes Mindestkapital.
  • Man unterscheidet zwei verschiedene Typen von Einzelunternehmen: das Kleingewerbe und das kaufmännisch geführte Unternehmen.
  • Einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb muss der Inhaber ins Handelsregister eintragen lassen.
  • Einzelunternehmer müssen mit ihrem kompletten Privatvermögen für ihr Unternehmen haften.
  • Wenn ein Gewerbebetrieb besteht, muss der Einzelunternehmer Gewerbesteuer entrichten.

Was ist ein Einzelunternehmen?

Einzelunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Einzelperson gegründet hat. Diese hat sich allein selbstständig gemacht und sich gegen eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft wie die Ein-Mann-AG, Ein-Mann-UG oder Ein-Mann-GmbH entschieden.

Ein gewisses Mindestkapital wird für die Gründung von Einzelunternehmen nicht benötigt. Sie können Mitarbeiter beschäftigen und stellen eine eigene Rechtsform dar. Die Rechtsgrundlagen für Einzelunternehmen sind in den Paragrafen 1 bis 104 des Handelsgesetzbuches zu finden. 

Bei Betreibern von Einzelunternehmen kann es sich um Gewerbetreibende, Freiberufler oder Land- und Forstwirte handeln. Dem Einzelunternehmer gehört sein Unternehmen allein und er kann Entscheidungen treffen, ohne einen Miteigentümer in die Entscheidungsfindung miteinbeziehen zu müssen.

Welche Typen von Einzelunternehmen unterscheidet man?

Man grenzt beim Einzelunternehmen zwei unterschiedliche Typen voneinander ab:
 
  • das Kleingewerbe
  • den kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb

Das Kleingewerbe muss im Gegensatz zum kaufmännisch geführten Unternehmen nicht unbedingt ins Handelsregister eingetragen werden. Letzteres erkannt man am Zusatz eingetragener Kaufmann (e. K. bzw. e. Kfm.) oder eingetragene Kauffrau (e. Kfr.).

Wenn ein Einzelunternehmen eine Größe hat, für die eine kaufmännische Betriebsführung nötig ist, besteht die Verpflichtung, dieses Unternehmen ins Handelsregister einzutragen. Normalerweise muss hierfür ein Jahresumsatz von 250.000 Euro erreicht werden. Aber auch wenn gewisse Grenzen bei der Zahl der Mitarbeiter bzw. Betriebsstätten oder bezüglich der Größe des Produktsortiments erreicht werden, kann ein eintragungspflichtiges Handelsgewerbe entstehen.

Sollte keine Eintragungspflicht bestehen, kann sich das Einzelunternehmen als Kann-Kaufmann freiwillig eintragen lassen. Diese Vorschriften finden bei Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten keine Anwendung. Diese Personengruppen besitzen generell kein Handelsgewerbe und sind daher auch keine Kaufleute.

Welchen Regeln unterliegt der Name eines Einzelunternehmens?

Bei der Wahl des Namens für ein Einzelunternehmen ist einiges zu beachten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine Eintragung im Handelsregister erfolgen muss bzw. soll oder nicht.

Bei Einzelunternehmen, bei denen keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, sollte die Unternehmensbezeichnung mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen und den Nachnamen umfassen. Gesetzlich zulässig ist eine Ergänzung des vollen Namens durch Sach-, Branchen- oder Fantasienamen. In gewissen Branchen wie der Gastronomie sind auch Bezeichnungen der Geschäftslokale ohne Namensnennung erlaubt, z. B. „Restaurant zur Krone“.

Einzelunternehmer, die sich im Handelsregister eintragen lassen möchten, haben etwas mehr Wahlmöglichkeiten bei der Wahl des Namens. Erlaubt ist ein Branchen-, Sach-, Personen-, Fantasie- oder Mischname. Jedoch muss der Zusatz e. K. bzw. e. Kfm. oder e. Kfr. auf die Bezeichnung folgen.

Was muss man bei der Gründung eines Einzelunternehmens beachten?

Einzelunternehmen, die man nicht ins Handelsregister eintragen muss, meldet der Gründer lediglich beim Gewerbeamt an. In der Folge sendet das Finanzamt dem Inhaber einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des kleingewerblichen Einzelunternehmens, der auszufüllen ist.

Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, müssen zusätzlich durch einen Notar ins Handelsregister eingetragen werden. Dadurch entstehen dem Gründer Kosten für den Notar sowie amtliche Gebühren für die Handelsregistereintragung.

Wenn ein Einzelunternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, ist beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer zu beantragen. Darüber hinaus muss der Gründer sein Einzelunternehmen bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und der Berufsgenossenschaft anmelden. Zwar informiert das Gewerbeamt diese Institutionen, dennoch sollten Inhaber ihr Einzelunternehmen hier binnen einer Woche nach Tätigkeitsaufnahme selbst registrieren lassen.

Wie sieht es mit der Haftung im Einzelunternehmen aus?

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem vollständigen Privatvermögen für sein Unternehmen. Das bedeutet, er ist bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen verpflichtet, unbegrenzt für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens einzustehen.

Der Gründer eines Einzelunternehmens sollte überlegen, wie hoch seine möglichen Risiken sind. Es kann sein, dass die Gründung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft von Beginn an sinnvoll ist. Jedoch kann ein Einzelunternehmer sein Unternehmen auch jederzeit in Gesellschaften wie eine Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG umwandeln.

Wie ist im Einzelunternehmen der Gewinn zu ermitteln?

Wenn ein Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, darf der Inhaber seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Es finden die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§ 141 AO) Anwendung.

Das heißt, dass der Einzelunternehmer bis zu einem Jahresgewinn von 60.000 € oder einem Jahresumsatz von 600.000 € keine Bilanz erstellen muss. Erst wenn diese Grenze einmalig nicht eingehalten wird, fordert ihn das Finanzamt zur Bilanzierung auf (§ 141 AO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz).

Wie werden Einzelunternehmen besteuert?

Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt. Allerdings gilt derzeit ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro. Außerdem wird die vom Inhaber womöglich zu entrichtende Gewerbesteuer zum Teil auf seine Einkommensteuer angerechnet.

Einkommensteuerpflichtig ist nicht das Einzelunternehmen, sondern der Einzelunternehmer. Voraussetzung ist, dass er mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb reduziert sich die Einkommensteuer um das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags.

Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz. Als solcher muss er Aufzeichnungen machen, mit deren Hilfe sich die zu zahlende Umsatzsteuer ermitteln lässt.

Im Falle der Übertragung eines Einzelunternehmens im Zuge der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer. Allerdings wird ein Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Einzelunternehmen?

Zusammenfassend betrachtet gibt es sowohl Gründe, die für die Gründung eines Einzelunternehmens sprechen, als auch solche, die dagegen sprechen.

VorteileNachteile
rasche und unkomplizierte Gründungkeine Haftungsbeschränkung
kein Mindestkapital erforderlicheingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten
bei Kleingewerbe keine Pflicht zur Registrierung im HandelsregisterFührung der Geschäfte auf eigenes Risiko und eigene Rechnung
Foto(s): ©AdobeStock

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