Einziehung von Kryptowährungen |Polizei | Staatsanwalt | Bitcoin | Ethereum |Ripple |Beschlagnahme

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Die vielfältigen rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen stehen, sind bislang sowohl von einer legislativen als auch juristischen Lösung weit entfernt. 

Dass Kryptowährungen mit unserem Rechtssystem (noch) nicht kompatibel sind, zeigt sich nicht nur am Steuer- oder Zivilrecht, in welchem bereits seit längerem ein § 90b BGB gefordert wird, der Kryptowährungen den Sachen gleichstellt.

Auch im Strafrecht lässt sich von Strafbarkeitslücken über Probleme im Ermittlungsverfahren bis hin zu Rechtsfolgeproblematiken erkennen, dass eine nicht modifizierte gesetzliche Konzeption den mit Kryptowährungen verbundenen, neuartigen Problemen nicht gerecht wird.

Das in den §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Einziehungsrecht verfolgt den Zweck, u.a. illegale Taterträge beim Täter abzuschöpfen und folgt damit dem Motto „crime must not pay“ – Verbrechen sollen sich nicht lohnen – der Täter solle nach der Tat unter keinen Umständen besser stehen als zuvor.

Wenn ein Täter durch eine rechtswidrige Tat, bspw. durch einen Betrug, Kryptowährungen erlangt, sollen idealerweise ebendiese vollständig über die sogenannte Originaleinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 StGB eingezogen werden.  

Einziehungsrecht

Die Kernproblematik entspringt der zentralen Rechtsfolgenvorschrift des Einziehungsrechts, dem § 75 Abs. 1 StGB.

Dieser ordnet den Eigentums- oder Rechtsübergang des illegal Erworbenen an; da Kryptowährungen in Ermangelung ihrer Sacheigenschaft nicht eigentumsfähig sind und diese aufgrund des Umstands, dass man aus dem bloßen Haben bzw. Halten von bspw. Bitcoin keinen Anspruch und auch kein sonstiges Recht ableiten kann, auch kein Recht darstellen, lassen sie sich zumindest prima facie nicht unter die Rechtsfolge des § 75 Abs. 1 StGB subsumieren.


Crime must not pay

Tatsächlich wird die gesetzliche Konzeption des Einziehungsrechts seinem eigenen Anspruch („crime must not pay“) nicht gerecht:

Wenn man die Kryptowährung im Original einziehen wollte, stellt sich das Problem der Umsetzbarkeit – wenn die Behörden nicht an die keys herankommen, könnte der Täter die Vollstreckung durch Nichtpreisgabe dieser oftmals verhindern – so kam es im besagten BGH-Fall nach mittlerweile über vier Jahren aus ebendiesem Grund zu keiner Vollstreckung.

Der Wertersatzeinziehung dürfte demgegenüber regelmäßig das praktische Problem innewohnen, dass das erworbene Kryptovermögen und die damit einhergehende Einziehungssumme (nicht selten immerhin fünf- bis sechsstellige Beträge) das sonst vollstreckbare Vermögen um einiges übersteigt; auch hier käme der Täter im Ergebnis mit seinem unangetasteten Kryptovermögen und somit mit Profit davon.

Außerdem muss bei der Wertersatzeinziehung auf einen bestimmten, für die Wertbemessung entscheidenden Moment abgestellt werden, wofür nach jüngerer Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit genommen wird. Bei zwischenzeitiger Wertsteigerung der Kryptowährung käme der Täter sehenden Auges mit Profit davon, was eine weitere Kollision mit dem Sinn und Zweck des Einziehungsrechts darstellt.

  

Fazit

Bereits am Beispiel Bitcoin zeigt sich also, dass der gesetzliche Anspruch der §§ 73 ff. StGB im Falle von Kryptowährungen an seine Grenzen kommt; bei anderen Kryptowährungen sind die einziehungsrechtlichen Probleme um einiges gravierender.

Als Betroffener ist man gut damit beraten, sich an einen entsprechenden Spezialisten in den Bereichen Krypto und Strafrecht zu wenden, da die Entscheidung zwischen Original- oder Wertersatzeinziehung, sogar zwischen Strafbarkeit oder Freispruch, aufgrund fehlender Spezialregelungen vor Gericht von technischen, mitunter als Kleinigkeit anmutenden Einzelheiten abhängen kann.  

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) und stud. iur. Chingiz Machitadze


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. 

Herr stud. iur. Machitadze ist Werkstudent bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de.

Foto(s): Steueranwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

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