Eizellspende – private Krankenversicherung muss nicht für in Deutschland verbotene Behandlung zahlen

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen IV ZR 141/16

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Ansprüchen gegen eine private Krankenversicherung auch für eine Behandlung im Ausland deutsches Recht ausschlaggebend ist.

Die Klägerin verlangte von ihrer privaten Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende in der Tschechischen Republik (rund 11.000 €). 

Rechtslage in Europa nicht einheitlich 

Die künstliche Befruchtung einer Eizelle darf in Deutschland nur zu dem Zweck erfolgen, die Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Die Eizellspende ist nach dem Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) als „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ verboten. Ärzten, die in Deutschland Kinderwunschbehandlungen mittels Eizellspende durchführen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Tschechien und vielen anderen europäischen Ländern ist die Eizellspende dagegen erlaubt.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Hiernach sind zwar auch Heilbehandlungen in Europa vom Versicherungsumfang gedeckt. Dies ist laut Bundesgerichtshof aber nur als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. 

Schutz des Kindeswohls

In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 08.10.2015, Aktenzeichen I ZR 225/13) hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ausgeführt, das Verbot der Eizellspende solle die Entstehung einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft verhindern, bei der die austragende Mutter mit der genetischen Mutter nicht identisch ist. Der Gesetzgeber habe nicht nur befürchtet, dass für einen jungen Menschen, der sein Leben sowohl seiner genetischen Mutter als auch der austragenden Mutter verdankt, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert und dadurch seine seelische Entwicklung beeinträchtigt wird. Hinzu komme, dass die Eizellspende vor allem dann zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Personen führen könne, die insbesondere die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtige, wenn der Eizellspenderin die Geburt eines Kindes versagt geblieben sei. Es lasse sich jedenfalls nicht ausschließen, dass eine solche Frau Anteil am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes zu nehmen suche und damit erhebliche seelische Konflikte auslöse.

Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky

Fachanwältin für Medizinrecht


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