ElektroG: Weitere Abmahnungen der Wetega UG durch Rechtsanwalt S. wegen Elektrogesetz

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In der letzten Woche erreichten uns weitere Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt S. aus Berlin namens und in Vollmacht der Firma Wetega UG (haftungsbeschränkt). Das in 32278 Kirchlengern ansässige Unternehmen „Wetega UG“ wird durch den Geschäftsführer Michael Hunger vertreten.

Das Unternehmen Wetega UG betreibt über die Homepage „postenguro.com“ einen äußerst diversifizierten Webshop. Insofern ist besonders auffällig, dass in dem Onlineshop nur einige wenige Artikel, allerdings in unterschiedlichsten Produktkategorien, bevorhaltet werden. Dies gibt Anlass in jedem Einzelfall, das vermeintlich bestehende Wettbewerbsverhältnis genau zu prüfen. Tatsächlich kann nur ein unmittelbarer Konkurrent sich auf die Vorschriften des UWG berufen und deshalb eine Abmahnung aussprechen.

Innerhalb der uns vorliegenden Abmahnungen wird eine vermeintlich bestehende Registrierungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 ElektroG angeführt. Dies führt dazu, dass eine Registrierung in Abrede gestellt wird. Daraus wird sodann der Wettbewerbsverstoß gesehen.

Innerhalb der Abmahnung führt der uns durchaus bekannte Rechtsanwalt S. weiter aus, dass die gem. § 9 ElektroG erforderliche Kennzeichnung des Produktes im vorliegenden Fall vermutlich fehlen würde. Als bewiesen ist dieser Umstand indes nicht anzunehmen. Deshalb, wegen dieser Vermutung, begehrt Rechtsanwalt S. Auskunft. Weiter wird auf die einschlägigen Bußgeldvorschriften des ElektroG verwiesen. Ob tatsächlich dorthin Meldung gemacht wird, ist indes unklar.

Weiter führt Rechtsanwalt S. aus, dass für Produkte der vorliegenden Art, nämlich solche aus dem Bereich Zeitmesser und Uhren, ein generelles Vertriebsverbot bestehen würde, sofern keine Hersteller- oder Markenregistrierung vorhanden ist.

Im nächsten Schritt wird durch die Gegenseite hilfsweise und rein vorsorglich ein bedingter Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Selbstverständlich ist der Unterlassungsanspruch mit der Geltendmachung etwaiger Rechtsverfolgungskosten anhand eines Gegenstandswertes in Höhe von 3.500,00 € gekoppelt.

Weiterhin wird eine strafbewährte Unterlassungserklärung verlangt. Wie üblich ist eine durch die Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die indes zahlreiche Gefahren in sich birgt.

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der hier vorliegenden Abmahnung können wir nur dringend davon abraten, die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abzugeben. Danach ist nach unserer Auffassung die vorformulierte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Sie birgt daher enorme Gefahren für den, der eine solche Erklärung unverändert unterzeichnet. Ausdrücklich weisen wir insofern darauf hin, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung regelmäßig eine Gültigkeit von 30 Jahren hat.

In jedem Fall ist in einem ersten Schritt grundsätzlich zu prüfen, ob überhaupt der gerügte Verstoß gegen das ElektroG vorliegt. Weiter muss die tatsächliche Mitbewerbereigenschaft des Abmahners konkret geprüft werden.

Sollte tatsächlich ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bestehen, bleibt zu prüfen, ob die Abmahnung nicht deshalb unwirksam ist, da sie rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist. Wenn und soweit eine Unterlassungserklärung zur Vermeidung der möglichen gerichtlichen Inanspruchnahme abgegeben wird, kann nur dazu geraten werden, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung in der Sache abzugeben.

Sollten auch Sie etwa eine hier beschriebene Abmahnung der Gegenseite erhalten haben, stehen wir mit unserem gesamten Team für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht und nutzen Sie die Kontaktaufnahme.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere E-Mail-Adresse.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal auf der Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Philipp Muffert

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

Upload-Formular: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.

Stand der Bearbeitung: 03/2018

Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei. Es fallen dabei keine Kosten oder Gebühren mit Ausnahme Ihrer jeweiligen Übermittlungskosten nach den Basistarifen (Telekommunikationskosten Ihres Anbieters, wie Telefongebühren oder Gebühren für die Faxübermittlung) an.


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