Elektronische AU-Bescheinigung ab 01.07.2022

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Wer krank ist, muss zunächst den Arbeitgeber unverzüglich (i.d.R.  telefonisch zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit) darüber informieren, § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung (den "gelben Schein") über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 

Zum 1. Januar 2022 sollte  die elektronische AU-Bescheiniguung eingeführt werden. Der Start wurde jedoch um ein halbes Jahr verschoben. 

Ab 1. Juli 2022 muss der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zwar immer noch den Arbeitgeber rechtzeitig informieren und zum Arzt. Er muss aber nicht mehr die AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber schicken. 

§ 5 EFZG hat nämlich ab 1. Juli 2022 folgenden neuen Absatz 1a:

"Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a SGB IV), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."

Letzteres sind z.B. im Ausland ansässige Ärzte.

§ 109 SGB IV sieht ab 1. Juli 2022 vor, dass die Krankenkasse nach Eingang einer AU-Meldung durch den Arzt dem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung in elektronischer Form zum Abruf bereitstellt. Über diesen Weg erhält der Arbeitgeber also den Nachweis. Der Arbeitnehmer bekommt vom Arzt weiterhin eine AU-Bescheinigung. Diese dient ihm als Sicherheit, etwa für den Fall, dass die Übermittlung im elektronischen Verfahren fehlschlägt und er das Vorliegen der AU als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG außergerichtlich oder vor Gericht nachweisen muss.

Wenn der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung einklagt, muss er darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig ist/war. Dazu dient die AU-Bescheinigung vom Arzt. Sie ist der gesetzlich vorgesehene und damit wichtigste Beweis für die AU. Der Arbeitgeber kann versuchen, den Beweiswert der AU-Bescheinigung zu erschüttern. Dazu muss er Umstände darlegen und beweisen, die Anlass geben zu ernsthaften Zweifeln. Beispiele:

  • Verhalten vor der AU: Der Arbeitnehmer hat die AU angekündigt, z.B. nach Ablehnung des Urlaubs.
  • Verhalten während der AU: Der Arbeitnehmer hat Tätigkeiten ausgeführt, die mit seinem Job vergleichbar sind.
  • Umstände der AU-Bescheinigung: Rückdatierung um mehr als drei Tage; Folgebescheinigung vom gleichen Tag wie Erstbescheinigung; Erstbescheinigung am Tag der Eigenkündigung und Dauer der AU passgenau zur Dauer der Kündigungsfrist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).

Dann muss der Arbeitnehmer seine AU auf anderem Weg beweisen, z.B. durch Aussage des behandelnden Arztes nach Entbindung von der Schweigepflicht oder Aussage anderer Zeugen (Ehepartner, Verwandte), Sachverständigengutachten. Der Arzt ist dann im Einzelnen nach Diagnose, Krankheitsverlauf und Auswirkungen am konkreten Arbeitsplatz zu befragen. Er ist auch mit den Umständen zu konfrontieren, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert haben, und zu fragen, ob er den Arbeitnehmer auch bei Kenntnis der Umstände krankgeschrieben hätte.

Was Sie als Arbeitgeber tun können, wenn Sie den Verdacht haben, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist, lesen Sie auf meiner Homepage.


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