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Eltern dürfen nicht eigenmächtig Geld vom Konto ihres Kindes abheben

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Zu ihrem Geburtstag oder anderen Festivitäten bekommen Kinder immer häufiger Geld geschenkt. Zahlen sie es dann auf ihr Sparkonto ein, wird der Betrag oft von den Eltern noch aufgerundet. Das Landgericht (LG) Coburg hat hierzu entschieden, dass der Aufrundungsbetrag die Eltern nicht zu eigenmächtigen Abhebungen berechtigt, selbst wenn sie im Besitz des Sparbuchs sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter über Jahre hinweg Geld auf ihr Sparkonto eingezahlt. Die Beträge setzten sich beispielsweise zusammen aus Geburtstags- und Weihnachtsgeld sowie BaföG-Zahlungen. Der Vater stockte bei jeder Einzahlung den Betrag mit eigenen Mitteln zu einer runden Summe auf. Da er im Besitz des Sparbuchs war, hob er von dem Konto der Tochter 1600 Euro ab. Sie zog vor Gericht und verlangte die Rückzahlung des Geldes. Das zuständige Amtsgericht gab ihr Recht. Die Zahlungen seien an die Tochter erfolgt, daher stünden auch nur ihr die Ersparnisse zu.

Die beim LG eingelegte Berufung des Vaters blieb erfolglos. Zwar habe er auch Geld auf das Konto eingezahlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wollen Eltern den Aufrundungsbetrag aber dem Kind schenken. Im Übrigen bestanden die Ersparnisse hauptsächlich aus Zahlungen an die Tochter, auf die der Vater ohnehin keinen Anspruch habe. Dass der Vater das Sparbuch in Besitz hatte, lasse kein anderes Ergebnis zu. Denn allein die Inhaberschaft des Sparbuchs erlaube nicht automatisch die freie Verfügung darüber.

(LG Coburg, Beschluss v. 31.05.2010, Az.: 33 S 9/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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