Elternunterhalt und Patchworkfamilie

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In Anbetracht einer stetig steigenden Lebenserwartung, besteht für immer mehr Menschen die grundsätzliche Verpflichtung, für die Eltern Unterhalt zu zahlen. Hierzu hat der Bundegerichtshof (BGH) am 09.03.2016 ein weiteres wegweisendes Urteil (XII ZB 693/14) gesprochen.

Konkret ging es um die Frage, inwieweit es die Leistungsfähigkeit eines Familienvaters in Bezug auf den Elternunterhalt beeinflusst, dass er auch seinem minderjährigen Kind und dessen Mutter zu Unterhalt verpflichtet ist. Das Paar lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, aus der eine im Jahr 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist.

Die Frau ist geschieden und im Haushalt des Paares leben auch ihre aus der Ehe stammenden minderjährige Kinder. Der Mann ist nun wegen Unterhalts für seinen 75jährigen Vater vom Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen worden.

Der BGH kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, zwar nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen könne. Allerdings sei eine eventuelle Unterhaltspflicht als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen. Ist nämlich das gemeinsame Kind – wie hier – älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Absatz 2 Satz 4 BGB weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien sowohl kind- als auch elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lagen elternbezogene Gründe vor. Und zwar haben die zusammenlebenden Eltern im Einvernehmen bestimmt, dass das gemeinsame Kind von einem Elternteil persönlich betreut wird, der deshalb an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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