Elternunterhalt – Wann müssen Kinder zahlen?

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Nach deutschem Recht sind gem. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen – im Normalfall die Eltern den Kindern. Allerdings gibt es auch den umgekehrten Fall, dass die Kinder den Eltern Unterhalt zahlen müssen – nämlich dann, wenn die Renteneinkünfte der Eltern eher bescheiden ausfallen, sie aufgrund ihres Alters oder Krankheiten nicht mehr autonom leben können und daher eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung notwendig ist.

Voraussetzungen des Elternunterhalts

Damit die Kinder in Anspruch genommen werden können, muss zunächst die Bedürftigkeit der Eltern i. S. d. § 1602 BGB festgestellt werden. Zusätzlich muss das unterhaltspflichtige Kind aber auch gem. § 1603 BGB leistungsfähig sein. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, kann überhaupt Elternunterhalt verlangt werden – bei mehreren Kindern sind diese gleichrangig verpflichtet und müssen anteilsmäßig nach ihren Einkommen Unterhalts zahlen.

Was müssen Eltern beachten?

Eltern haben keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ohne Notwendigkeit in ein Altenheim bzw. Pflegeheim ziehen und die Kosten hierfür nicht aufbringen können. Müssen sie jedoch in ein Pflegeheim ziehen, so orientiert sich der Bedarf der Eltern an den Kosten der Pflegeeinrichtung. Allerdings sind die Eltern dazu verpflichtet, das Kind möglichst wenig finanziell zu belasten, d. h. es muss eine Pflegeeinrichtung ausgewählt werden, die der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht.

Zunächst müssen die Eltern ihr eigenes Einkommen und die bestehende Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten einsetzen, zusätzlich müssen sie ihr vorhandenes Vermögen bis auf ein geringes Schonvermögen aufbrauchen. Meist sind die Kosten eines Pflegeheims aber so hoch, dass die Rente und die Pflegeversicherung der Eltern zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. In diesem Fall springt erst einmal der Sozialhilfeträger ein. Dieser verlangt aber spätestens dann Auskunft über das Einkommen und das Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder.

Was müssen Kinder wissen?

Die Höhe des zu zahlenden Elternunterhalts richtet sich gem. § 1610 BGB nach der Lebensstellung des bedürftigen Elternteils. Zudem müssen unterhaltspflichtige Kinder auch leistungsfähig sein, was sich aus dem Einkommen und Vermögen der Betroffenen ergibt. Erst wenn sie über ein ausreichend gesichertes eigenes Einkommen verfügen, können sie finanziell in Anspruch genommen werden, allerdings darf die Existenz der Kinder durch die Zahlung von Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund haben auch Kinder einen Selbstbehalt, der nicht angetastet werden darf. Außerdem dürfen beispielsweise auch Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge abgezogen werden. Zusätzlich gibt es noch Freibeträge für den mit im Haushalt lebenden Ehepartner und ebenfalls für die eigenen Kinder.

Was im Zusammenhang mit Elternunterhalt alles mitzählt bzw. in Abzug gebracht werden kann, ist immer individuell und vom Einzelfall abhängig.


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