Englischer Lebensversicherer haftet direkt für Falschberatung und Prospektfehler

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Englischer Lebensversicherer haftet für Anlagekonzept 

Seit Mitte der 1990 er Jahren bieten neben den deutschen Versicherern auch vermehrt Lebensversicherer aus England Lebensversicherungspolicen alleine oder im Zusammenhang mit einem Anlagekonzept zur Altersvorsorge an. Die Vermittlung erfolgt regelmäßig über so genannte Distributoren, also Versicherungsmakler, die in Deutschland den Vertrieb über freie Vermittler organisieren. Ob und wenn ja wie der englische Lebensversicherer für seine Produkte haftet, war lange fraglich. Dies rührt insbesondere daher, dass die Art des Vertriebs nicht der in Deutschland üblichen Organisation entsprach. Die für deutsche Versicherungsprodukte entwickelten Haftungsgrundsätze können also nicht eins zu eins auf diese Gestaltung übertragen werden.

Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil vom 13.4.2012 (6 U 52/11) mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem ein englischer Lebensversicherungsvertrag in ein Anlagekonzept eingebettet war, dessen Risiken für den Verbraucher anhand der Unterlagen nicht abschließend einzuschätzen waren. Das Kammergericht hat er den Versicherer zu Schadenersatz verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt

Die beklagte Versicherungsgesellschaft ist eine britische Gesellschaft, die in Deutschland Kapitallebensversicherungen anbietet. Der Vertrieb in Deutschland ist dabei auf so genannte Master Distributoren konzentriert, die ihrerseits mit freien Vermittlern zusammenarbeiten. Der Kläger hatte sich auf Vermittlung der R. GmbH an einem Anlagekonzept beteiligt, das vorsah, bei der Beklagten einen Lebensversicherung Vertrag mit einem Einmalbeitrag abzuschließen. Der Einmalbeitrag sollte zu 100 % von einer Bank kreditiert werden. Die laufenden Kreditzinsen sollten durch die fortlaufenden Teilauszahlungen der Versicherung bedient werden. Die zum Ende des Darlehensvertrages fällig werdende Darlehenssumme sollte durch Zahlungen aus einem Investmentfonds bedient werden. Im Anschluss daran sollten die Auszahlungen aus der Lebensversicherung der Altersversorgung dienen.

Die R. GmbH bot im Rahmen ihres Anlagekonzeptes ausschließlich die Lebensversicherung der Beklagten sowie ein Darlehen eines Bankhauses an. Der Kläger stützte seine Schadensersatzansprüche auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte, da die R. GmbH in über die Funktionsweise der Versicherung und die damit verbundenen Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hat, verurteilte das Kammergericht in der Berufungsinstanz die Beklagte.

Entscheidung

Dabei stellte das Gericht klar, dass auch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages jede Partei die Pflicht hat, den zukünftigen Vertragspartner vor Vertragsschluss über die Umstände zu informieren, von denen sie weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind. Hierbei bestünde bei Abschluss einer Lebensversicherung aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der Komplexität ein erheblicher Informationsbedarf des potentiellen Versicherungsnehmers. Dabei sah das Kammergericht unter verschiedenen Gesichtspunkten eine fehlerhafte Aufklärung. So sei schon die Aufklärung über die Lebensversicherung im Prospekt des Anlagekonzeptes fehlerhaft gewesen. Hier sei nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass der Fälligkeitsbonus während der Vertragslaufzeit weitgehend nicht zur Verfügung steht und damit die vereinbarten Auszahlungen nicht sicher abdecken kann. Hierdurch kann es auch dann zu einem Abschmelzen des Garantiekapitals kommen, wenn die angenommenen durchschnittlichen Renditen erreicht würden. Hierdurch werde der Vertragszweck, nämlich die Erzielung einer Rendite für die Altersvorsorge, zumindest gefährdet. Da der Verkaufsprospekt die Funktionsweise nicht zutreffend dargestellt habe - nach den Ausführungen scheinen sich hierzu keine Hinweise im Prospekt zu finden - lag eine Pflichtverletzung vor. Eine weitere Fehlinformation sei darin zu sehen, dass in dem Prospekt mit einer Rendite von 8,5 % geworben wird, obwohl die Beklagte selbst in den Erläuterungen ihrer Musterberechnung darauf hingewiesen hat, dass lediglich eine Wertentwicklung von 6 % gerechtfertigt sei. Bei diesen Pflichtverletzungen habe die Beklagte sich das Verschulden der R. GmbH und des eingeschalteten Untervermittlers zurechnen zu lassen, weil diese als Erfüllungsgehilfen für sie tätig geworden sind. Diese Zurechnung scheitere nicht daran, dass es sich bei den Vermittlern um Versicherungsmakler handele. Die Tätigkeit der Versicherungsmakler habe nicht den Berufsbild des Maklers entsprochen, da diese nicht für den Versicherungsnehmer mögliche Deckungskonzepte der unterschiedlichen Versicherern am Markt geprüft und dann angeboten haben. Vielmehr haben sie ausschließlich das von ihr entwickelte Anlagekonzept mit den feststehenden Partnern für die Darlehensgewährung und Lebensversicherung vertrieben. Damit haben die Vermittler im Lager der Beklagten gestanden. Hierauf kam es im Endeffekt aber nicht an, weil das Gericht auch eigene Pflichtverletzungen der Beklagten bejaht hat. Diese lagen insbesondere darin, dass über die Funktionsweise der Berechnung des Fälligkeitsbonus und die daraus folgenden Risiken nicht aufgeklärt worden ist.

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die in der Vergangenheit vertrieben Anlagekonzepte, die eine kreditfinanzierte Kapitalanlage vorsahen, waren für den durchschnittlichen Anleger/Versicherungsnehmer nicht nachzuvollziehen. Wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich festgestellt hat, obliegt es daher dem Versicherer/Vermittler, den Versicherungsnehmer wie bei Abschluss einer Kapitalanlage zu beraten. Dies beinhaltet nicht nur die zutreffende Darstellung der Funktionsweise, sondern auch eine Beratung dahingehend, ob das Produkt der Risikoneigung des Kunden entspricht. Zutreffend ist auch, dass der Versicherer sich nicht dadurch von einer Haftung befreien kann, dass er mit dem Vertrieb in Deutschland ein Unternehmen beauftragt, das als Versicherungsmakler zugelassen ist. Zwar sieht das Gesetz vor, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Abschluss nicht beraten muss, wenn dieser einen Versicherungsmakler beauftragt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsmakler aber nicht aufgrund eines Maklervertrages mit den Kunden, sondern für den Versicherer tätig. Hier eine Zurechnung vorzunehmen, ist sachgerecht.

Die vorstehende Entscheidung wird nur eine von vielen sein, in den nächsten Jahren zu Lebensversicherungen ergehen werden. Denn aufgrund der weltweiten Krise im Nachgang zur Insolvenz der Lehman Gruppe konnten die Lebensversicherer die für sie üblichen Renditen bei weitem nicht mehr erwirtschaften. Dies wird zur Folge haben, dass viele Versicherungsnehmer eine wesentlich geringere Ablaufleistung zu erwarten haben, als ihnen prognostiziert wurde. Je nach Ausgestaltung der Verträge kann es hier sogar zu Verlusten der Versicherungsnehmer kommen. Dies gilt insbesondere für ausländische Versicherungsprodukte und fondsgebundene Produkte.

RA Heiko Effelsberg, LL. M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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