Lebensversicherer erfüllen teilweise die gesetzlichen Informationspflichten nicht

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Viele Standmitteilungen der Lebensversicherer erfüllen die gesetzlichen Informationspflichten nicht. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil vom 10.05.2017, Az. 2-06 O 375/16, entschieden, dass die Alte Leipziger Versicherung die gesetzlichen Mindestanforderungen an Standmitteilungen bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen nicht erfüllt. 

Die Überschussanteile und die garantierten Teilbeträge sind in den Mitteilungen gesondert auszuweisen, was in dem entschiedenen Fall nicht erfolgt ist. 

Vielmehr hat die Alte Leipziger Versicherung ihren Kunden mit vagen Prognosen und schwammigen Aussagen wichtige Informationen vorenthalten, die die Verbraucher aber benötigen um die Entwicklung ihres Versicherungsprodukts bewerten zu können. 

Die Verbraucher haben einen Anspruch darauf, alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten. 

Zudem steht den Verbrauchern die Information darüber zu, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. 

Die Alte Leipziger erfüllte diese Anforderungen nicht, weil die Gesellschaft vielmehr in den Standmitteilungen lediglich eine prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse ausweist. 

Die Höhe der bereits gutgeschriebenen Überschüsse nennt die Gesellschaft nicht. 

Die Versicherungsnehmer können deshalb nicht erkennen, wie sich die Überschüsse in der Vergangenheit entwickelt haben, insbesondere ob sie hinter den Erwartungen zurückblieben und wie der Vertrag aktuell steht. 

Das Landgericht Frankfurt hat nunmehr die Alte Leipziger dahingehend verurteilt, die Erteilung von Standmitteilungen ohne gesonderte Ausweisung der Überschussanteile und der garantierten Teilbeträge zu unterlassen, da dies gegen § 155 VVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV verstoße. 


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