Entgeltfortzahlung bei aufeinanderfolgenden Krankheiten

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BAG - Rechtsprechung

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht bei aufeinanderfolgenden Krankheiten nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.


Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen beschränkt. Bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Erkrankungen kann sich die Frage stellen, ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht oder nicht. Liegt ein "einheitlicher Verhinderungsfall" vor, wird kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst. 


Eng aufeinanderfolgende Erkrankungen

Zum Sachverhalt: Eine Altenpflegerin war seit dem 7. Februar 2017 krankgeschrieben. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Arbeitnehmerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis einschließlich 18. Mai 2017 bescheinigt. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Frau – aufgrund einer anderen Erkrankung - einer seit längerem geplanten Operation. Diesbezüglich wurde sie am per „Erstbescheinigung“ am 18. Mai 2017 vom 19. Mai bis zum 16. Juni 2017 und durch eine Folgebescheinigung bis einschließlich 30. Juni 2017 krankgeschrieben. 

Mit ihrer Klage verlangte die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum ab dem 19. Mai 2017 die Zahlung von 3.364,90 EUR brutto nebst Zinsen. Fraglich war nun, ob mit der Krankschreibung für die Zeit ab dem 19. Mai 2017 ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst wurde oder ob ein sog. einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. 

Beweislast lag hier bei der Mitarbeiterin - Urteil zugunsten des Arbeitgebers

Der Fall ging über mehrere Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18). Das BAG entschied: Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dieser Nachweis ist der Klägerin nach BAG-Ansicht nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht habe durch Vernehmung der behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. 


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