Entgeltfortzahlung und Krankheit nach Kündigung

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Mit dem Urteil vom 02.05.2023 (5 Ca 973/22 / 2 Sa 203/22 – Pressemitteilung vom 23.06.2023) entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass einem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewährt werden kann, wenn er während der gesamten Zeit der Kündigungsfrist aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Arbeit erscheint. Hierbei wurde der Wert eines vorgebrachten Beweises einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Folge der Heranziehung aller anderen Umstände erschüttert.


Im zugrundeliegenden Fall klagte eine Pflegeassistentin auf Auszahlung der ihr nicht gewährten Entgeltfortzahlung.

Sie hatte am 05.05.2022 selbst ordentlich zum 15.06.2022 gekündigt und erbat gleichzeitig die Sendung einer Kündigungsbestätigung, ihrer Arbeitspapiere und eines Arbeitszeugnisses an ihre Adresse. Danach wurde die Klägerin sechs Wochen lang – also bis zum 15.06.2022 – krankgeschrieben und sendete dem Arbeitgeber in dieser Zeit insgesamt fünf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin daraufhin keine Entgeltfortzahlung.


Das LAG entschied, dass die Berufung der Beklagten Arbeitgeberin gegen die vorgehende  Entscheidung zulässig und begründet ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung der Entgeltfortzahlung zu.


Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber zwar bei einer unverschuldeten Erkrankung des Arbeitnehmers sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, § 3 I S.1 EFZG. Jedoch liege die Beweislast des Krankseins beim Arbeitnehmer. Er könne dies beispielsweise durch das Vorlegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweisen.


Im Verfahren komme einer solchen Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu – allerdings stelle sie „keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO“ dar. In einem solchen Fall wäre lediglich der Beweis der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum zulässig.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne dennoch durch den Arbeitgeber erschüttert werden, wenn er hinreichende Anhaltspunkte vorlegen kann, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder der Bescheinigung wecken. Dies hätte zur Folge, dass die Bescheinigung keinen Beweiswert mehr habe.


Sollte der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttert haben, müsse der Arbeitnehmer abermals das Gericht von seiner Arbeitsunfähigkeit überzeugen. Er müsse Tatsachen liefern, die von seiner Krankheit überzeugen. Hierfür könne er seine Beschwerden und deren Behandlung vorbringen oder der behandelnde Arzt könne aussagen, wenn er vorher von seiner Schweigepflicht befreit wurde.


Die Beklagte weckte im vorliegenden Fall hinreichende Zweifel an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin.

Grundsätzlich erfolge die Erschütterung solcher Bescheinigungen nicht bereits durch eine deckungsgleiche Abwesenheit von Krankheit und Kündigungsfrist. Viel mehr müsse auf alle Umstände Bezug genommen werden.

Vorliegend wurden jedoch mehrere Krankschreibungen infolge von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, die sowohl genau den bezahlten Zeitraum von sechs Wochen deckten wie auch exakt bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist andauerten.

Das Kündigungsschreiben der Klägerin, in welchem die Zusendung einer Bestätigung sowie der Arbeitspapiere erfragt wurden, lasse darauf schließen, dass sie von Anfang an geplant hatte, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Somit liefern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinen Beweiswert.


Die Klägerin konnte die Zweifel über das Bestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit im darauffolgenden Vortrag nicht beseitigen. Aus der Gesamtbetrachtung folgerte das LAG, dass die  Klägerin nicht die vorgebrachten Beschwerden aufgewiesen habe.


Foto(s): Janus Galka

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