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Entschädigung durch Arbeitgeber für Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

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Vermutung der Diskriminierung

Das Nichteinladen eines Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch begründet die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung vorzeitig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden ist und dadurch benachteiligt wurde.

Arbeitgeber hat Entschädigung an Schwerbehinderten zu zahlen

In seinem Verfahren zur Zahlung einer Entschädigung führte der Kläger aus, von der beklagten Stadt wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein. Die Stadt sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.

Arbeitsgericht hat drei Bruttomonatsverdienste als Entschädigung zugesprochen

Dem folgte das Arbeitsgericht und verurteilte die Stadt, an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen.

Landesarbeitsgericht reduzierte Entschädigung auf ein Bruttomonatsverdienst

Das Landesarbeitsgericht hatte das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt teilweise abgeändert und die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert.

Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt erfolglos mit ihrer Revision. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte die beklagte Stadt dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.

Rechtsgrundlage ist § 82 Sozialgesetzbuch IX

Diese gesetzliche Vorschrift verpflichtet die Dienststellen öffentlicher Arbeitgeber dazu, frühzeitig freiwerdende oder neu zu besetzende oder neue Arbeitsplätze zu melden. Weiter schreibt diese Vorschrift vor, dass die schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, welche sich auf diese Arbeitsplätze beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen oder von einem Integrationsfachdienst (auch Versorgungsämter genannt) vorgeschlagen worden sind. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn offensichtlich die fachliche Eignung des schwerbehinderten Menschen fehlt. 

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 11.08.2016 zum Aktenzeichen 8 AZR 375/15



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