Entscheidung des BAG zur Befristung durch Vergleich vor Gericht

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Das BAG hat am 08.06.2016 (7 AZR 399/14) zu einem im § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgeführten Sachgrund eine Entscheidung getroffen, die sich mit der Wirksamkeit einer Befristung durch einen Vergleich, der im schriftlichen Verfahren geschlossen wurde, befasst.

Wir wollen zunächst vom sog. Normalfall – Befristung durch gerichtlichen Vergleich – ausgehen. Kommt es zum Streit, ob eine Kündigung oder Befristungsabrede wirksam ist und der Arbeitgeber kann sich vorstellen, den Streit durch eine Befristung zu beenden, ist dies durch gerichtlichen Vergleich möglich. Wie eingangs erwähnt, enthält § 14 TzBfG diesen Befristungsgrund sogar ausdrücklich.

Ein solcher Vergleich beinhaltet dann den Satz: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bis zum …. befristet wird.“

Diese Art von Befristung muss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 TzBfG folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Beendigung eines Streits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder
  • Beendigung eines Streits über den Fortbestand/die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Das Gericht muss an dem Vergleich verantwortlich mitwirken, denn es muss prüfen, ob die Befristung den Arbeitnehmer auch nicht grundlos bestehender Rechte beraubt (z. B. seines Arbeitsplatzes). Wenn das Gericht aber Chancen und Risiken eines Gerichtsprozesses abwägt und zu dem Ergebnis kommt, dass die Befristung eine faire Lösung für beide Seiten ist (gerade angesichts der Abwägung von Chancen und Risiken), dann ist der Befristungskontrolle Genüge getan. Damit ist diese Befristung auf jeden Fall wirksam. Dies ist eine neutrale Lösung.

Über diesen „Normalfall“ hinaus gibt es die Befristung durch gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren. Hierbei ist ein Erscheinen vor Gericht nicht notwendig. Das kommt den Parteien in der Regel sehr entgegen. Einmal aus Zeitgründen aber auch, weil man seine Meinungsverschiedenheiten nicht öffentlich an die große Glocke hängen muss.

Die gesetzliche Grundlage für diese Variante bildet § 278 Abs. 6 ZPO. Darin heißt es:

„... Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest ...“ 

Die Parteien haben damit die Möglichkeit, dem Gericht einen Vergleichsvorschlag schriftlich vorzulegen oder sie nehmen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an.

Aus diesen beiden Möglichkeiten ergeben sich drei praxistaugliche Vorgehensweisen.

  • Das Gericht ergreift von sich aus die Initiative und schickt den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Diesem Vergleichsvorschlag können die Parteien zustimmen und das Gericht fertigt einen Beschluss aus. Auch wenn die Parteien den Vorschlag des Gerichts noch ändern, hat das Gericht hier an dem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren mitgewirkt. Es ist sogar initiativ tätig geworden und der Beschluss des Vergleichs führt zu einer wirksamen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 8 TzBfG.
  • Die Parteien handeln ohne gerichtliches Zutun den Vergleich aus und schicken den Vergleich als Entwurf an das Gericht mit der Bitte, dass das Gericht genau diesen Vorschlag den Parteien als Vergleich vorschlagen soll und man im Wege des Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich schließen wolle. In dem Fall übernimmt das Gericht den Vergleichsvorschlag der Parteien und fertigt einen gerichtlichen Vorschlag. Den schickt es den Parteien zu und setzt eine Frist, innerhalb der die Parteien dem Vorschlag zustimmen können. Geht die Zustimmung fristgerecht bei Gericht ein, wird durch das Gericht der Vergleichsbeschluss gemacht. In diesem Fall hat das Gericht zwar einen Vorschlag der Parteien übernommen. Das BAG sieht hier dennoch eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts. Das Gericht hat immer noch die Möglichkeit, seinen Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen und zu prüfen, ob hier jemand grundlos seinen Arbeitsvertrag aufgibt. Daher ist auch in diesem Fall die Befristung durch gerichtlichen Vergleich wirksam. Anm.: Ich kenne keinen Fall, in dem ein Gericht einen auf diese Weise unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch Rechtsausführungen torpediert.
  • Die dritte Variante ist die, dass die Parteien gleichlautende Schriftsätze mit dem Vergleichsinhalt an das Gericht schicken und das Gericht direkt einen Vergleichsbeschluss fertigt. In dem Fall gibt es keine „Ehrenrunde“ über einen mit dem Vorschlag der Parteien identischen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, dem erst noch zugestimmt werden muss. Der Beschluss kommt sofort. Dies ist keine wirksame Befristung durch gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 8 TzBfG. Dies hat das BAG in dem eingangs erwähnten Urteil klar dargelegt. Das Gericht hat hier nicht verantwortlich am Vergleich mitgewirkt, denn es prüft lediglich, ob der Vergleich gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

Schlussfolgernd ist zu sagen: Wer eine Befristung durch gerichtlichen Vergleich möchte, sollte dies in einer Gerichtsverhandlung beschließen, mindestens aber einen originären Vergleichsvorschlag durch das Gericht herbeiführen lassen.


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