Sachgrundlose Befristung

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Erste Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.8.2019, Az.: 7 AZR 452/17 liegt noch nicht im Volltext vor, aber die nun gewählte Linie wird weiterverfolgt: 

Grundsatz

Grundsätzlich gilt ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot. 

Heißt: War ein Arbeitnehmer einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt, kann mit dem gleichen Arbeitnehmer kein sachgrundlos befristeter Vertrag wirksam mehr abgeschlossen werden. Wird er dennoch abgeschlossen, so liegt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. 

Hintergrund

Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) gab es einen Wandel in der Rechtsprechung des BAG hin zum absoluten Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Urteil vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16). 

Doch: Keine Regel ohne Ausnahme. 

Ausnahme

Eine sachgrundlose Befristung ist dann möglich, wenn „eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.“ 

Was soll das nun heißen? 

Beispielsweise, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist, dann ist diese Vorbeschäftigung nicht beachtlich und ein befristeter Vertrag kann auch ohne Sachgrund wirksam abgeschlossen werden. 

Genaue Zeiträume für die inhaltsleeren Zeitangaben „sehr lang zurückliegend“ und „von sehr kurzer Dauer“ wurden weder vom Bundesverfassungsgericht, noch vom Bundesarbeitsgericht genannt. 

Im Urteil vom 23.01.2019 wird eine Unterbrechung von acht Jahren noch nicht für „sehr lang zurückliegend“ angesehen.

Im neuen Urteil vom 21.08.2019 führte eine Neueinstellung nach einem Zeitraum von 22 Jahren nach der Beendigung des ersten Beschäftigungsverhältnisses dazu, dass das Vorbeschäftigungsverbot verfassungskonform auszulegen ist und damit eine sachgrundlose Befristung als wirksam angesehen wird. 

Die Pressemitteilung des BAG enthält keine Angaben dazu, ob nur der Zeitraum von 22 Jahren zu diesem Ergebnis führte oder ob auch berücksichtigt wurde, dass die Klägerin des dortigen Verfahrens jeweils für unterschiedliche Tätigkeiten eingestellt wurde. 

Ausblick

Spannend bleibt die Frage, wo das BAG die zeitlichen Grenzen ziehen wird. Jedes neue Urteil bringt uns damit ein weiteres mögliches Kriterium bei der Beurteilung der Frage, wann eine Vorbeschäftigung relevant ist und wann nicht. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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