Entzug der Fahrerlaubnis schon bei Konsum „harter Drogen“, aber ohne Bezug zum Fahrzeugführen

  • 2 Minuten Lesezeit

Entzug der Fahrerlaubnis schon bei Konsum „harter Drogen“, aber ohne Bezug zum Fahrzeugführen

Das Verwaltungsgericht Neustadt untermauert in seinem Beschluss vom 18.01.2019 die Gefahr des Konsums harter Drogen und das Risiko einer damit verbundenen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte besuchte planmäßig ein Festival und konsumierte dort Amphetamin in Form von Ecstasy. Das Auto hatte er extra zu Hause stehen lassen und nutzte die öffentlichen Verkehrsmittel zur Anreise. Für die Erholung nach dem Feiern räumte sich der Beklagte zwei weitere Urlaubstage ein.

Als er mit der Bahn auf dem Weg nachhause war, wurde er von der Polizei kontrolliert, welche bei ihm positiven Drogenkonsum feststellte. Daraufhin entzog der Landkreis Kaiserslautern mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Mit Eilantrag wandte sich der Betroffene nun an das Verwaltungsgericht Neustadt und berief sich darauf, die „Trennung“ zwischen dem Konsum harter Drogen und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Raum pflichtgemäß durchgeführt zu haben. Die anhängenden Urlaubstage sollten dem Betroffenen Zeit zum „ausnüchtern“ verschaffen, eine Trennung sei in seinem Fall dadurch begründet.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt betonten jedoch, dass laut Gesetzeswortlaut die Fahrerlaubnis bei der Einnahme harter Drogen im Regelfall zu entziehen ist. Eine Ausnahme dieser Regelung sei beim Antragsteller nicht ersichtlich.

Diese wurde dadurch begründet, dass es auf die Teilnahme am Verkehr bei der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei harten Drogen überhaupt nicht ankomme. Das Argument des Trennungsverhaltens kann in dieser Hinsicht nicht gewürdigt werden.

Jedoch könnte selbst bei Würdigung nach den derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen mögliche Nachhalleffekte bei harten Drogen nicht auszuschließen sein, wodurch eine genaue zeitliche Dimension der gefahrlosen Teilnahme am Straßenverkehr nicht abzugrenzen sei. Wenn man jedoch die „Ausnüchterungszeit“ in Form von Urlaubstagen des Betroffenen würdigen müsste, sind die Richter zu dem Entschluss gekommen, dass bei einer derart gefahrbehafteten Tätigkeit des Konsums von Amphetamin eine Zeitspanne von zwei Tagen zwischen dem letzten Konsum keine ausreichende Zeitspanne darstellt.

Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.01.2019 – AZ.: 1 L 1587 / 18. NW

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema