Erben innerhalb der EU wird einfacher
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Neue Erbrechtsregeln sollen das Erben über EU-Grenzen hinweg deutlich erleichtern. Betroffen sind Erbfälle, in denen die Erbrechtsregeln mehrerer Mitgliedstaaten anzuwenden sein können. Für die Umsetzung der heute im Amtsblatt der EU veröffentlichten Vorschriften in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit. Ziel ist, bei Erbfällen die sich auf mehrere EU-Länder beziehen, eindeutig klarzustellen, welches Gericht zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist.
Welche Erbfälle sind betroffen?
Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, bei denen grundsätzlich die erbrechtlichen Vorschriften verschiedener Mitgliedstaaten möglicherweise anzuwenden sind. Verstirbt beispielsweise ein deutscher Rentner in Spanien, kann deutsches oder spanisches Erbrecht in Betracht kommen. Nicht betroffen sind Erbschaften von Bürgern, die ihren Wohnsitz im Inland haben - hier bleibt das bisherige nationale Erbrecht anwendbar.
Welches Gericht ist zuständig?
Damit sich nicht verschiedene Gerichte zuständig erklären, wird nun die Zuständigkeit neu geregelt, wenn der Erblasser in einem Mitgliedstaat verstirbt, der nicht sein Heimatland ist. Grundsätzlich ist hier das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Welche Vorschriften gelten?
Darüber hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, testamentarisch zu verfügen, dass die erbrechtlichen Regeln seines EU-Heimatlandes auf seinen Erbfall angewendet werden sollen. Auch verfahrenstechnisch soll das grenzüberschreitende Erben erleichtert werden. Mithilfe des Europäischen Nachlasszeugnisses soll die Abwicklung des Nachlasses für Erben, Behörden und Gläubiger erleichtert werden.
(WEL)
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