GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- I.
Die Grundrechte - II.
Der Bund und die Länder - III.
Der Bundestag - IV.
Der Bundesrat - IV a.
Gemeinsamer Ausschuß - V.
Der Bundespräsident - VI.
Die Bundesregierung - VII.
Die Gesetzgebung des Bundes - VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung - VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit - IX.
Die Rechtsprechung - X.
Das Finanzwesen - X a.
Verteidigungsfall - XI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen - Art 116 GG
- Art 117 GG
- Art 118 GG
- Art 118a GG
- Art 119 GG
- Art 120 GG
- Art 120a GG
- Art 121 GG
- Art 122 GG
- Art 123 GG
- Art 124 GG
- Art 125 GG
- Art 125a GG
- Art 125b GG
- Art 125c GG
- Art 126 GG
- Art 127 GG
- Art 128 GG
- Art 129 GG
- Art 130 GG
- Art 131 GG
- Art 132 GG
- Art 133 GG
- Art 134 GG
- Art 135 GG
- Art 135a GG
- Art 136 GG
- Art 137 GG
- Art 138 GG
- Art 139 GG
- Art 140 GG
- Art 141 GG
- Art 142 GG
- Art 142a GG - (weggefallen)
- Art 143 GG
- Art 143a GG
- Art 143b GG
- Art 143c GG
- Art 143d GG
- Art 143e GG
- Art 143f GG
- Art 143g GG
- Art 144 GG
- Art 145 GG
- Art 146 GG
- Anhang EV GG
Die wichtigsten Fragen zum GG
-
Was ist das Grundgesetz?
Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland bildet das rechtliche Fundament des deutschen Staates. -
Was regelt das Grundgesetz?
Das Grundgesetz enthält die wichtigsten Regeln für Bürger und Staat, z. B. die Grundrechte, die rechtliche Grundordnung Deutschlands, die Grundsätze des Wahlrechts, Regelung zur Gesetzgebung und Rechtsprechung usw. -
Wie ist das Grundgesetz aufgebaut?
Das Grundgesetz (GG) besteht aus 15 Abschnitten, die sich aus 146 Artikeln zusammensetzen. -
Was sind Grundrechte?
Grundrechte sind jene Freiheits- und Gleichheitsrechte, die jeder Mensch bzw. jeder Staatsbürger gegenüber dem Staat, Trägern der Hoheitsgewalt oder Dritten hat. Ein großer Teil der Grundrechte sind gleichzeitig Menschenrechte. -
Was ist die Präambel des Grundgesetzes?
Die Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der Vorspruch des deutschen Grundgesetzes (GG) und nennt die einzelnen Bundesländer. -
Wann trat das Grundgesetz in Kraft?
Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 erlassen und trat am 24. Mai 1949 um Mitternacht in Kraft.
Über das GG
Warum hat Deutschland ein Grundgesetz und keine Verfassung?Die Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Ende des Nationalsozialismus, des Zweiten Weltkrieges und der Teilung Deutschlands wurde im Juni 1948 auf der Sechsmächte-Konferenz in London beschlossen, dass aus den drei westlichen Besatzungszonen ein neuer Weststaat entstehen sollte.
Dazu wurden die elf Ministerpräsidenten in den sogenannten Frankfurter Dokumenten dazu aufgefordert, eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen, um eine auf demokratischen Grundsätzen beruhende föderalistische Verfassung auszuarbeiten. Doch in ihren Augen sollte die Spaltung Deutschlands nur vorübergehend sein und deshalb nicht durch eine Verfassung gefestigt werden.
Es wurde vorgeschlagen, durch die Länderparlamente einen Parlamentarischen Rat zu wählen, der ein vorläufiges Grundgesetz für die einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebietes der Westmächte ausarbeiten sollte. Somit waren die entscheidenden zwei Begriffe geprägt: anstelle einer „Verfassunggebenden Versammlung" also ein „Parlamentarischer Rat", anstelle einer „Verfassung" ein „Grundgesetz".
Nachdem sich die Ministerpräsidenten einige Monate umfassend berieten, wurde dem Parlamentarischen Rat der Abschlussbericht zur Beratung vorgelegt. Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat am 08. Mai 1949 gebilligt, verkündet und trat am 24. Mai 1949 um Mitternacht in Kraft.
Was enthält das Grundgesetz?
Das GG enthält die Präambel als Vorspruch sowie 146 Artikel, die wie folgt aufgeteilt sind:
- Die Grundrechte (Art. 1 – 19)
- Der Bund und die Länder (Art. 20 – 37)
- Der Bundestag (Art. 38 – 49)
- Der Bundesrat (Art. 50 – 53)
- Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a)
- Der Bundespräsident (Art. 54 – 61)
- Die Bundesregierung (Art. 62 – 69)
- Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 – 82)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 – 91)
- Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a – 91e)
- Die Rechtsprechung (Art. 92 – 104)
- Das Finanzwesen (Art. 104a – 115)
- Verteidigungsfall (Art. 115a – 115l)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 – 146)
Grundrechte sind jene Freiheits- und Gleichheitsrechte, die jeder Mensch bzw. jeder Staatsbürger gegenüber dem Staat, Trägern der Hoheitsgewalt oder Dritten hat. Ein großer Teil der Grundrechte sind gleichzeitig Menschenrechte. Damit werden diese Menschenrechte in der Bundesrepublik zu einklagbarem Recht.
Der oberste Hüter unserer Verfassung und damit auch der Grundrechte ist das Bundesverfassungsgericht. Wer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen.
Einige der wichtigsten Grundrechte sind:
- Artikel 1 GG garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Verpflichtung des Staates, sie zu achten und zu schützen. Darüber hinaus beinhaltet er den Hinweis auf die Menschenrechte, die unverletzlich, dauerhaft und unveräußerlich sind, sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die weiteren Grundrechte.
- Artikel 2 und 3 GG beinhalten das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und schützt die Freiheit der Person (Art. 2), garantieren Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften (Art. 3).
- Artikel 4 GG enthält die Glaubensfreiheit und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Freiheiten bezogen auf Meinung, Presse, Kunst und Wissenschaft finden sich in Art. 5 GG.
- Artikel 6 und 7 GG widmen sich dem Schutz von Ehe, dem Familienrecht und dem Schulrecht. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, unter anderem auch jeder Gewerkschaft, ist in Art. 8 GG und Art. 9 GG gewährleistet.
- Dem folgen mit Artikel 10 und 11 GG das Briefgeheimnis und die Freizügigkeit im Bundesgebiet, d. h. das Recht dort zu wohnen, wo man möchte.
- Art. 12 GG bis Art. 14 GG regelt die Berufsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Eigentumsfreiheit. Art. 15 GG regelt das Enteignungsrecht des Staates.
- In Artikel 16 und 16a GG steht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf und dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Zudem ist dort auch festgehalten, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen.
- Artikel 17 bis 19 GG enthalten das Petitionsrecht, die Einschränkungsmöglichkeiten, die Verwirkung sowie die Einschränkung der Grundrechte.
Anders als bei den meisten Verfassungen anderer Länder beginnt das deutsche Grundgesetz mit den Grundrechten, während das Staatsorganisationsrecht erst in den folgenden Artikeln geregelt ist.
Der wichtigste Artikel in diesem Abschnitt ist Art. 20 GG, der die rechtliche Grundordnung Deutschlands als demokratischer und sozialer Bundesstaat, die Staatsgewalt des Volkes, das Gewaltenteilungsprinzip sowie das Recht zum Widerstand beinhaltet.
Die weiteren Artikel enthalten
- Grundlagen zum Aufbau und zur Funktion des Staates und seiner Bundesorgane
- Beschreibung von Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung
- Regelungen zum Verhältnis von Bund und Ländern und zur Gesetzgebung
- Grundsätze des Wahlrechts, Regelung zur Gesetzgebung und Rechtsprechung
- Vorgaben bezüglich der Ernennung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Offiziere
- Ausführungen zum Grundsatz der Exekutive und zur Bundesverwaltung
- Vorschriften zum Verteidigungsfall
- Eine Änderung des Grundgesetzes ist nicht so einfach möglich. Erforderlich ist grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
- Die Grundrechte der Staatsbürger, der demokratische Grundgedanke und die Staatsform – festgelegt in Art. 1 und Art. 20 – dürfen auch im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden (sog. Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG).