Erbteilübertragung auf Minderjährige

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Sobald Minderjährige Partei eines Vertrages werden sollen, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten. In Rahmen des Erbrechts kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil den vom verstorbenen Ehepartner geerbten Erbteil auf die Kinder übertragen möchte, was grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Ist jedoch das Kind noch minderjährig, so wird regelmäßig die familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages erforderlich sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen. Ein Mann wurde von seiner Ehefrau und den drei Kindern beerbt. Im Nachlass befand sich auch ein Grundstück, welches mit verschiedenen Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken belastet war. Die Ehefrau übertrug ihren Erbteil durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf die drei Kinder, wobei ein Kind noch minderjährig war. Die Mutter ist dabei als Alleinsorgeberechtigte auch in Vertretung für das minderjährige Kind aufgetreten. Sie hat sozusagen den Vertrag, im Hinblick auf das minderjährige Kind, mit sich selbst geschlossen, denn sie trat als Schenker und als Vertreterin der Beschenkten auf.

Das Grundbuchamt wollte die Eigentumsänderung so nicht eintragen. Es war der Auffassung, die Erklärung der Mutter des noch minderjährigen Kindes bedürfe der Genehmigung eines zu bestellenden Pflegers. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Übertragung des Erbteils der Mutter für das minderjährige Kind keinen Nachteil bedeute und daher eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte dem Grundbuchamt dessen Auffassung. Bei Abschluss des notariellen Erbteilübertragungsvertrages sei das minderjährige Kind nicht wirksam durch ihre Mutter vertreten gewesen. Die alleinsorgeberechtigte Mutter sei nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes auf der anderen Seite aufzutreten. Grundsätzlich gelte dieses Verbot allerdings nicht für ein Geschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen sei jedoch wegen der Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft, denn durch den Erbteilserwerb erhöhe sich eine mögliche Haftungsquote dieses Minderjährigen.


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