Erfolg für unseren Mandanten: Keine Abmahnkosten bei Formfehlern: Hier: Fehlende Info über Anspruchsberechtigung

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Im aktuellen UWG ist in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt, dass in einer Abmahnung klar und verständlich über die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG informiert werden muss.

Konkret geht es um die sogenannte Aktivlegitimation. Wettbewerber sind dann aktiv legitimiert, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass, wie in der Vergangenheit, Kleinstunternehmer umfangreich abmahnen.

Fehlt es an einer entsprechenden Information in der Abmahnung, kann die Abmahnung zwar immer noch wirksam sein, der Abmahner hat jedoch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Insofern regelt § 13 Abs. 3 UWG, dass nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen von § 13 Abs. 2 UWG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (ergo Abmahnkosten) verlangt werden kann.

Fehlt diese Information, können keine Abmahnkosten verlangt werden. Nicht nur das: Gemäß § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte auch die Kosten seiner Rechtsverteidigung gegenüber dem Abmahner geltend machen.

Dies gilt selbst dann, wenn die Abmahnung im Übrigen berechtigt ist.

Wenn eine Information über die Anspruchsberechtigung fehlt

In welchem Umfang über die Aktivlegitimation informiert werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Tatsache ist jedenfalls, dass es in einer Abmahnung von einem Wettbewerber einen Vortrag dazu geben muss, in welchem Umfang die Waren, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis behauptet wird, vertrieben werden.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass diese neuen gesetzlichen Vorgaben zum Teil bei den abmahnenden Rechtsanwälten nicht bekannt sind. Entweder gibt es in diesen Fällen gar keine Informationen zum Wettbewerbsverhältnis oder die früher übliche Behauptung, es würde ein Wettbewerbsverhältnis bestehen, weil gleiche Waren angeboten werden.

In einem Verfahren vor einem Landgericht vertreten wir aktuell einen Abgemahnten, der Abmahner macht gerichtlich Abmahnkosten geltend.

Nach unserer Auffassung sind die Abmahnkosten nicht zu zahlen, da die formellen Anforderungen der Abmahnung insbesondere zum Wettbewerbsverhältnis schlichtweg nicht vorhanden waren. Das Landgericht ist unseren Argumenten gefolgt:

Ein Landgericht hat im Rahmen eines Hinweises dazu Folgendes ausgeführt:

„Diese Anforderungen (gemeint ist das Wettbewerbsverhältnis) sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, etwa durch die Größenkategorien der Zahl der Verkäufe – konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung müssen nicht vorgelegt werden, und diesbezügliche Aussagen müssen hinreichend aussagekräftig sein… Auch der von der Klägerin zitierte Möller ist der Auffassung, dass in der Abmahnung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung dargelegt werden müsse, dass der Abmahnende Waren bzw. Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Marktakteure handelt oder – wie hier – sich die Parteien etwa aus vorhergehenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen bereits kennen.“

Diese zutreffende Ansicht führt in der Praxis auf Abmahnerseite häufig zu Problemen:

Selbst ein bekanntes Unternehmen muss zwingend etwas zum Umfang seiner Tätigkeit darlegen. Dies gilt auch dann, wenn Abmahner und Abgemahnter sich aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits kennen. Wird ein Unternehmen häufiger von einem anderen Unternehmen abgemahnt, verwenden Rechtsanwälte gern Textbausteine. Dass aufgrund der neuen Rechtslage nunmehr doch ausführlich etwas zum Wettbewerbsverhältnis vorgetragen werden muss, wird zum Teil übersehen.

Im vorliegenden Fall gab es in der Abmahnung lediglich die Aussage, die Parteien stünden im Bereich des Vertriebs von bestimmten Produkten im Wettbewerb. Dies reicht nicht aus.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung. Selbstverständlich prüfen wir, ob die Formalien nach dem neuen UWG in der Abmahnung eingehalten werden oder ob es ggf. keinen Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten gibt und Sie sogar Ihre Kosten bei dem Abmahner geltend machen können.

Zu mir und meiner Tätigkeit

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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    Johannes Richard
     Rechtsanwalt
     Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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