Erfolgsaussichten für Lehmangeschädigte abseits der Kick Back Rechtsprechung!

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Einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Berlin vom 22.05.2012 ist unter dem Link- http://www.vzbv.de/10389.htm ein Urteil des OLG München zitiert, welches geschädigten Anlegern in Fall der sogenannten Lehman-Zertifikate zu Recht Hoffnung machen dürfte.

So wir in der Pressemitteilung die Entscheidung des OLG München vom 22.05.2012 (5 U 1725/11) wie folgt zitiert:

Wird dem Anleger vermittelt, dass es sich bei der Emittentin sowie der Garantin eines Anlageprodukts um die US-amerikanische Investmentbank Lehman Brothers handelt, wobei tatsächlich lediglich eine Tochterfirma diese Funktionen übernimmt, ist dies eine bedeutsame Fehlinformation, die zum Schadensersatz verpflichten kann.

Eine Hausfrau hatte eine Anleihe der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) zum Nominalwert von 31.000 Euro gezeichnet. Nach der Insolvenz von Lehman Brothers und deren zugehörigen Gesellschaften hatte sie wegen fehlerhafter Anlageberatung und eines fehlerhaften Prospekts geklagt.

Das OLG München gab der Anlegerin überwiegend recht, beide Beklagte wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Die Kundin habe mit der Wertpapierfirma einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Der Berater habe gegen seine Auskunftspflichten verstoßen, indem er die Emittentin als „Bank" (Lehman Brothers Inc.) beschrieben habe, obgleich sowohl Garantin wie auch Emittentin namensverschieden von der Bank seien. Er habe sich die Ausführungen im Prospekt zu Eigen gemacht, die jedoch fehlerhaft seien. Die Aufklärung der Anlegerin sei somit bereits in einem wesentlichen Punkt unvollständig, irreführend und falsch.

Die weitere Beklagte, ein Kreditinstitut, sei nicht nur als mit dem Vertrieb beauftragte Bank zu qualifizieren, sondern ebenfalls als Herausgeberin des Prospekts. Sie sei daher der Anlegerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne zum Ersatz des Zeichnungsschadens verpflichtet. Der Kundin war somit neben dem Anlagebetrag auch der entgangene Gewinn in Höhe von 3 % p.a. zu ersetzen.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas ist der Auffassung: Bei Fragen der ordnungsgemäßen Aufklärung kann auch abseits der Kick Rechtsprechung im Fall einer Fehlberatung zur Haftung der Bank gelangt werden. Sich alleine auf die Thematik der Rückvergütung zu beschränken ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten juristischer Argumentation nicht ausreichend.


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