Ermessensfehler der Ausländerbehörde - eine nicht zu unterschätzende Fehlerquelle im Ausländerrecht

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem Beschluss vom 29.01.2015, A 4 2645/14 einem Eilantrag nach § 123 VwGO stattgeben müssen.

Der Antragsteller ist mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist und hatte einen Antrag auf Verlängerung Aufenthaltserlaubnis gestellt, da er mittlerweile eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat.

Die einzige Voraussetzung, die der Antragsteller nach Auffassung des VG Freiburgs nicht erfüllte, war, dass der Antragsteller nicht mit einem erforderlichen nationalen Visum (auf eine gewisse Dauer angelegtes Visum), sondern nur mit einem sog. Schengen-Visum eingereist ist. Nach § 5 Abs.2 S.1 Nr.1 AufenthG hat der Antragsteller daher grundsätzlich das Visumverfahren nachzuholen.

Jedoch „kann“ die Behörde vom Nachholen eines Visumverfahrens absehen, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Die Behörde hat sich hierbei damit auseinanderzusetzen, welche Gründe es gibt, dass der Antragsteller ein Visumverfahren nicht – oder gar doch – nachholen muss.

Die Behörde muss bei Ermessensentscheidungen im Rahmen der Begründungen sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, welche im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Es darf kein entscheidungserheblicher Umstand fehlen, die Gewichtung der Belange muss stimmig sein.

Die Behörden setzten sich nach der Auffassung des VG Freiburg im Rahmen der Ablehnungsentscheidung nicht damit auseinander, ob es Gründe dafür gibt, dass von einem Nachholen des Visums gem. § 5 Abs.2 S.2 AufenthG abgesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung ist eine unvollständige oder unschlüssige Begründung bereits ein Indiz für eine zuzureichende Ermessensausübung (vgl. Schwarz in: Handkommentar Verwaltungsrecht, 3. Auflage, § 114 VwGO, RN 40).

Die Ermessensfehler führten hier wegen des Gebots der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) zu einem Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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