Ersatz der Eingliederungsvereinbarung „schlicht“ mit der Begründung „Corona-Krise“

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Vor kurzem wurde mir ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt vorgelegt, der schlicht mit der Begründung „Corona-Krise“ erlassen wurde.

Dabei wurde noch nicht einmal der Versuch unternommen eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zur erzielen, sondern lediglich telefonisch mitgeteilt, dass die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden wird.

Nach meiner Einschätzung dürfte der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung „schlicht“ mit der Begründung „Corona-Krise“ rechtswidrig sein.

Das Gesetz bestimmt nach wie vor ganz eindeutig, dass seitens der Behörde zumindest versucht werden muss, mit dem Hilfeempfänger eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zur erzielen.

Die aktuelle Pandemie - Situation kann nicht als Vorwand oder Legitimation für ein Verwaltungshandeln dahingehend herangezogen werden, dass die Eingliederungsvereinbarung nunmehr pauschal durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, ohne dass zuvor zumindest der Versuch unternommen wurde, eine grundlegende Übereinkunft über die Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung beispielsweise telefonisch zu erzielen.

Eine derartige Vorgehensweise ist meiner Ansicht nach unzulässig und auch rechtswidrig.

Selbst wenn es aufgrund der aktuellen Pandemie - Situation nicht möglich sein sollte eine Eingliederungsvereinbarung in einem persönlichen Vieraugengespräch zu erarbeiten, muss meines Erachtens zumindest der Versuch unternommen werden eine solche Vereinbarung telefonisch zu erzielen, welche dann postalisch zur Unterschrift übermittelt werden kann.

Erfahrungsgemäß werden die Widersprüche der Betroffenen in einer solchen Situation aber oftmals zurückgewiesen, obwohl sich dann bei entsprechender anwaltlicher Prüfung herausstellt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war. Ich würde Ihnen daher empfehlen direkt im Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dies nach meiner Erfahrung die Chancen erhöht, dass die Behörde es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt und dem anwaltlichem Widerspruch statt gibt.

Ansonsten ist man an diesen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt auf unbestimmte Zeit gebunden. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass Verstöße gegen diesen Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt nach dessen Bestandskraft sanktioniert werden können (auch wenn der Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt an sich rechtswidrig war). Soweit muss es jedoch nicht kommen. Dies kann nämlich durch einen fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt und mit einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren oder notfalls mit einem erfolgreichen gerichtlichen Verfahren verhindert werden.


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