Erschließungsbeiträge Jahrzehnte nach Fertigstellung der Straße?

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Nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in vielen Bundesländern häufen sich die Fälle, in denen für eine Straße die seit Jahren oder gar Jahrzehnten besteht und befahren wird, Erschließungsbeiträge erhoben werden.

Es stellt sich sodann die Frage, ob die jeweilige Stadt oder Gemeinde diese Beiträge rechtmäßig erheben kann und ob sich Widerspruch bzw. Klage lohnen.

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Denn es kommt maßgeblich darauf an, wann die Beitragspflicht im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts entstanden ist. Dies ist nicht ohne Weiteres für Außenstehende erkennbar und erfordert die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsprechung sowie des konkreten Ausbauprogramms einer Gemeinde.

Einerseits ist es wichtig eine gültige Erschließungsbeitragssatzung zu haben. Ohne eine solche Satzung kann die Beitragspflicht gar nicht entstehen. Insofern kann es allein deshalb die Fälle geben in denen Gemeinde keine oder keine gültigen Satzungen haben und erstmals eine solche Satzung erlassen haben.

Die Beitragspflicht verjährt zwar bereits nach vier Jahren. Allerdings läuft diese Frist erst in dem Jahr an, in dem die Satzung erlassen wurde. Dem hat das Bundesverfassungsgericht vor wenigen Jahren einen Riegel vorgeschoben und bestimmt, dass der Bürger sich nach einer bestimmten Zeitdauer darauf verlassen muss, dass ein Beitrag nicht mehr erhoben wird. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, in Bayern wurde in Art. 13 KAG eine Neuerung eingefügt, dass

„dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre“.

Folglich kann auch wenn die Anlage fertig ist nicht mehr allein wegen der Satzung nach einer gefühlten Ewigkeit noch ein Beitrag erhoben werden.

Nicht erfasst sind aber die Fälle, in denen die Vorteilslage aber noch nicht entstanden ist. Beispielsweise kann eine Feinteerschicht fehlen, die Beleuchtung oder die Entwässerung, auch wenn die Straße benutzbar ist. Hier muss genau geprüft werden, ob die erstmalige Herstellung tatsächlich vorliegt und wie sich das auf die Abrechnung auswirkt. Denn der Ärger ist meist groß wenn alle Grundstücke an der Straße bereits bebaut sind und noch über 20 Jahren noch ein Erschließungsbeitrag zu zahlen ist. Insoweit lohnt sich die Prüfung, ob Widerspruch oder Klage sinnvoll sind, denn bei Aufhebung der Festsetzung durch das Gericht ist jedenfalls in Bayern keine neue Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht mehr möglich. Die bezahlten Beiträge sind dann mit Zinsen von der Gemeinde zu erstatten.

Foto(s): Janus Galka


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