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Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen Ermittlungskosten?

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Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gegeben, wenn gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht auf gravierende arbeitsrechtliche Verstöße, z.B. Unterschlagung von Firmengeldern, Manipulation von Firmenkonten, Abrechnungsbetrug und dergleichen besteht und sich im Rahmen der Ermittlungen auch bestätigt.

Vor diesem Hintergrund hat in einem letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der in einer Führungsposition im Bereich Einkauf beschäftigt war und dem entsprechende massive Vertragsverstöße, insbesondere Spesenbetrug und Abrechnungsbetrug nachgewiesen werden konnten, eine Rechnung in Höhe von insgesamt 209.679,68 Euro für Ermittlungskosten in Rechnung gestellt sowie das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Gegen die Kündigung hatte der von den Vorwürfen betroffene Leiter des Einkaufsbereiches Kündigungsschutzklage erhoben, welche aufgrund der nachgewiesenen Vorwürfe abgewiesen worden ist.

Der Arbeitgeber hat im Gegenzug Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen für die Ermittlungen in Höhe von 209.679,68 Euro erhoben.

Der Arbeitnehmer hatte sich hiergegen verteidigt und insbesondere die Auffassung vertreten, die Regelung des §12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz stünde dem entgegen.

Das Arbeitsgericht hat die Schadensersatzklage zunächst abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und sprach dem Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 66.500 Euro zu.

Hiergegen hat der Arbeitnehmer Revision eingelegt und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Sieg erringen können.

Das BAG stellte klar, dass zwar grundsätzlich ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht und auch dieser durch §12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht ausgeschlossen ist, im vorliegenden Fall jedoch die Kosten sich in einer überzogen erscheinenden Höhe bewegt haben und insbesondere nicht konkret dargelegt worden ist, durch welche detaillierten Ermittlungstätigkeiten die Kosten angeblich angefallen sein sollen und inwieweit zur Feststellung der Vorwürfe und Vorbereitung der Kündigung erforderlich gewesen sein sollen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.04.2021 8 AZR 276/20    Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg

Foto(s): Eiber Artwork KG, Christian Eiber

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