Erstmaliger Verstoß Cannabiskonsum! – unmittelbarer Entzug der Fahrerlaubnis ist unzulässig

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Erstmaliger Verstoß Cannabiskonsum! – unmittelbarer Entzug der Fahrerlaubnis ist unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat brandaktuell am 11.04.2019 einen (verkehrsrechtlichen) revolutionären Beschluss erlassen, welcher die Rechtsfolgen in Verbindung mit einem Cannabis-Verstoß im Straßenverkehr deutlich einschränkt und den Führerscheinbehörden teilweise die Hände bindet.

In vorheriger Rechtslage, welche sich aus dauernder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat, gingen die Fahrerlaubnisbehörden schon bei Überschreitung der Berauschungsgrenze von nur 1 ng THC / ml Blut von einem schwerwiegenden Fahreignungsfehler aus. Aufgrund des mangelnden Trennvermögens des Konsumenten zwischen seinem Cannabiskonsum und seiner Fahrtüchtigkeit läge hier eine Fahrsicherheitsbeeinträchtigung vor, welche die Behörden dazu ermächtige, nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dagegen wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nun in einer Berufung entschieden. Die Richter des Hofes gehen davon aus, dass nicht unmittelbar von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden darf, sondern dass die Behörden die begründeten Zweifel erst aufklären müssen, was sich in einer Anordnung zur Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens/MPU wiederspiegle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun dieses Urteil vergangene Woche bestätigt. Die Verwaltungsrichter bleiben weiterhin bei einer cannabisbedingten Beeinträchtigung in Form der THC-Konzentration ab 1 ng / ml, jedoch rechtfertige eine erstmalige Überschreitung dieser Werte und somit der Verstoß gegen das Trennverhalten nicht den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen.

Dieser einmalige Verstoß begründet allenfalls Bedenken, dass der Betroffene auch künftig nicht zwischen seinem Konsum und seiner Fahrtüchtigkeit trennen kann. Erforderlich ist somit eine Prognose. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.04.2019 – Bundesverwaltungsgericht

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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