Erwerbsminderungsrente – Was ist das und wann besteht ein Anspruch darauf?

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Erwerbsminderungsrente ist eine Rente, die das Einkommen ersetzen soll, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist.

Gesetzlich ist die Rente wegen Erwerbsminderung in § 43 SGB VI geregelt. Es ist zwischen der vollen und teilweisen Erwerbsminderung zu unterscheiden. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt außerdem voraus, dass eine allgemeine Wartezeit von mindestens 5 Jahren erfüllt ist sowie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet wurden.

Erwerbsminderungsrente 

  • Wartezeit von mindestens 5 Jahren
  • 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
  • Leistungsvermögen:
unter 3 Stunden
Volle Erwerbsminderung
§ 43 Abs. 2 SGB VI
3 bis 6 Stunden
Teilweise Erwerbsminderung
§ 43 Abs. 1 SGB VI
0 bis 6 Stunden im erlernten Beruf, wenn  vor 1961 geboren
Teilweise Erwerbsminderung,
bei Berufsunfähigkeit
§ 240 SGB VI
über 6 Stunden
Keine Erwerbsminderung

Es ist daher ratsam, bei Vorliegen von Krankheit oder Behinderung, sich über die Möglichkeit eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente zu informieren.


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-41, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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