Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt

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Trennen sich Eheleute, geht es bei der Forderung von Unterhalt oftmals um den Umfang der Erwerbsobliegenheit desjenigen Ehegatten, der Trennungsunterhalt verlangt. Dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten kann unter Umständen entgegengehalten werden, dass er einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsse und selbst für seinen Unterhalt aufzukommen habe.

Von einem getrenntlebenden Ehegatten, der keine Kinder betreut und Trennungsunterhalt fordert, kann in der Regel erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres jedoch dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen – insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten – erwartet werden kann.

Sofern der unterhaltsverlangende Ehegatte schon in der Ehezeit gearbeitet hat und zum Trennungszeitpunkt erwerbslos ist, kann er auch bereits mit der Trennung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein. Nur ausreichende Bewerbungen um ein solche Arbeitsstelle können dann verhindern, dass ihm keine fiktiven Einkünfte in Höhe des erzielbaren Einkommens angerechnet werden.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – 7 WF 120/16)


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