Erwerbsobliegenheit

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In unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten stellt sich immer die Frage, was passiert, sofern derjenige, der Unterhalt zahlen muss, sein Einkommen reduziert. Dies in der Absicht, weniger oder vielleicht gar keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen.

Ganz häufig stehen selbstständige in Verdacht, Einkommen zu reduzieren oder zu verschleiern.

Es fällt nämlich auf, dass eine Einkommensreduzierung häufig anlässlich einer Trennung erfolgt.

Unterhaltsrechtlich ist es so, dass beide Beteiligten Eheleute ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen müssen und auch ein angemessenes Einkommen erzielen müssen.

Reduziert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen, so verletzt er eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, in dem er treuwidrig oder nachlässig sein Einkommen reduziert.

D. h., dass er unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als ob er die Einkünfte noch erzielen würde. Er muss dann höheren Unterhalt zahlen, und zwar nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn für die Reduzierung des Einkommens Gründe vorliegen, die unterhaltsrechtlich anerkannt werden können, wie z.B. Krankheit, Alter, wirtschaftliche Entwicklungen, die der Unterhaltsverpflichtete nicht beeinflussen kann.

In der Rechtsprechung geschieht deshalb häufig, dass fiktive Einkünfte angenommen werden. Fiktive Einkünfte bedeutet, dass man "so tut, als ob dieses Einkommen vorhanden wäre".

D. h. der Unterhaltsverpflichtete, aber auch der Unterhaltsberechtigte, wird bei der Unterhaltsberechnung so behandelt, als hätte er noch das frühere Einkommen.

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