Es ist jetzt 5 vor 12 bei Steuer- u. Unterhaltsschulden - Reform der Verbraucherinsolvenz zum 01.07.2014

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Die 2. Stufe der Reform des Insolvenzrechts tritt am 01.07.2014 in Kraft und gilt somit für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.07.2014 beim zuständigen Insolvenzgericht eingehen.

Durch das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte“ sollen insbesondere die Gläubigerrechte gestärkt werden, wie schon die Überschrift des Gesetzes verrät. So werden insbesondere die Möglichkeiten der Gläubiger ausgeweitet, unter gewissen Voraussetzungen eine Versagung der Restschuldbefreiung zu erreichen.

Bislang war es schon so, dass Forderungen aus einer sog. „unerlaubten Handlung“ (z.B. Eingehungsbetrug, Geldbußen, Geldstrafe, geschuldetes Schmerzensgeld, etc.) nicht von einer im Übrigen gewährten Restschuldbefreiung erfasst waren und trotz Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dem Schuldner verblieben sind und die Gläubiger nach Ende der Restschuldbefreiungsphase wieder weiter vollstrecken konnten.

Anders war dies jedoch bei Steuer- und Unterhaltschulden. Von diesen konnte man sich bislang und bei Eingang des Insolvenzantrages bis spätestens 30.06.2014 noch ohne „wenn und aber“ über ein Verbraucherinsolvenzverfahren befreien.

So hatte der Bundesfinanzhof bereits in seinen Urteilen vom 24.10.1996, BStBl. II 97, 308 und vom 19.08.2008 (VII R 6/07, BStBl. II 2008, S. 947 bzw. NZI 2008, S. 764), entschieden, und klargestellt,  dass eine Steuerhinterziehung  keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB begründet. Steuer- und Haftungsansprüche sind nämlich nach Auffassung des Gerichts eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und unterliegen daher eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen abweichenden Regeln und begründen daher keine Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, so dass auch eine Steuerhinterziehung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO darstellt und somit einer Restschuldbefreiung zugänglich ist.

Jetzt hat der Gesetzgeber, insbesondere zu Gunsten der Gläubiger „Finanzamt“ und „Jugendamt“, gehandelt.

Wenn Sie rechtskräftig wegen Steuerstraftaten nach §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt worden sind, können Sie die daraus resultierenden Steuerschulden im Insolvenzverfahren nur noch bis zum 30.06.2014 beseitigen. Nach dem 30.06.2014 ist dies nicht mehr möglich. Steuerverbindlichkeiten aus den oben genannten Vorschriften der Abgabenordnung sind dann nicht mehr von der Restschuldbefreiung umfasst.

Ihr Insolvenzantrag muss daher vor dem 01.07.2014 beim zuständigen Insolvenzgericht eingehen!

Nutzen Sie jetzt noch die Möglichkeit, Ihre Steuerschulden im Rahmen einer Insolvenz mit der Restschuldbefreiung zu beseitigen.

Dasselbe gilt bei Unterhaltsschuldnern.

Nach dem 01.07.2014 werden Unterhaltsschulden, insbesondere,  wenn die Zahlung des Unterhalts vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen worden ist, nicht mehr über ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beseitigt werden können.

Es ist in den beiden oben gennannten Fällen somit dringend zu empfehlen unverzüglich mit der Einleitung der Vorbereitungen für das Stellen eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrages zu beginnen, damit Steuerschulden und/oder Unterhaltschulden noch beseitigt werden können.

Gerne helfe ich Ihnen hierbei. Nehmen Sie einfach Kontakt zu meiner Kanzlei, Tel.: 09621/600 99 33, auf – Ich rufe Sie zurück, wenn ich persönlich nicht erreichbar sein sollte.

Vielleicht lässt sich Ihre Insolvenz aber auch durch ein Schuldenbereinigungsverfahren vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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