EuGH: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten genau erfassen

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Das Europäische Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ein System zur genauen Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die genaue Ausgestaltung und die Details sind durch die Mitgliedstaaten zu regeln.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019 entschieden.

Gewerkschaften klagen gegen Deutsche Bank in Spanien

Einige Gewerkschaften in Spanien stritten mit der Deutschen Bank darüber, ob diese ein System zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit einführen muss. Damit wollten die Gewerkschaften erreichen, dass die Arbeitszeitregelungen besser eingehalten werden. Diese Regelungen sind durch Europäisches Recht (EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG) vorgegeben und sehen zum Beispiel eine regelmäßige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (einschließlich Überstunden) vor. Die Deutsche Bank hatte sich geweigert, die Arbeitszeit systematisch zu erfassen. Nach Ansicht der Gewerkschaften drohten dadurch die Rechte der Arbeitnehmer außer Achte gelassen zu werden. Sie erhoben daher Klage gegen die Deutsche Bank.

Die Streitigkeit ging schließlich zum Spanischen Nationalen Gerichtshof. Dieser hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob nach Europäischem Recht eine Verpflichtung besteht, die Arbeitszeit von Arbeitnehmern systematisch zu erfassen.

Systematische Arbeitszeiterfassung notwendig

Der EuGH hat auf die Frage geantwortet, dass dies der Fall sei. Die Regelungen des Europäischen Rechts verpflichteten die Mitgliedstaaten dazu, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, nach der Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitserfassungssystem einzurichten, um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der EU-Grundrechtecharta verliehenen Rechte zu gewährleisten.

Dies begründete der EuGH damit, dass es sonst für die Arbeitnehmer zu schwer sei, zu überprüfen, ob die Arbeitszeitregelungen wirklich eingehalten werden und als Arbeitnehmer gegenüber Gerichten oder Behörden zu beweisen, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeitregelungen verletzt. Wie die Regelung über die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung genau ausgestaltet wird, sei aber Sache der Mitgliedstaaten.

Nun sind Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten gefragt und müssen eine solche Regelung in ihr nationales Recht einführen. Je nachdem, wie diese Regelung aussehen wird, kann auf viele Arbeitgeber ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand zukommen – flexible Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit könnten schwieriger werden.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14.05.2019, C-55/18


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