Können halbe Urlaubstage genommen werden?

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Der gesetzliche Mindesturlaub umfasst nur ganze Urlaubstage. Halbe Urlaubstage kennt das Gesetz nicht. Sie können daher nur vereinbart werden, wenn es sich um sog. vertraglichen Zusatzurlaub handelt. 

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 06. März 2019.

Arbeitgeberin gewährt jahrelange halbe Urlaubstage

Im konkreten Fall ging es um einen Mechaniker, der neben seinem regulären Job im Frühdienst (06:00-14:00 Uhr) zeitweise auf dem Weingut seiner Eltern aushalf. Dafür sind ihm in den vergangenen Jahren halbe Urlaubstage gewährt worden, sodass er den Arbeitsplatz schon gegen 10:00 Uhr verlassen durfte.

Seit dem Jahr 2017 führte die Arbeitgeberin diese Praxis nur noch eingeschränkt fort und gewährte dem Mechaniker nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Daraufhin klagte dieser vor dem Arbeitsgericht auf die Gewährung von mindestens acht Urlaubstagen in halben Tagen (also auf insgesamt min. 16 halbe Urlaubstage).

Arbeitsgericht und LAG: Keine halben Urlaubstage ohne vertragliche Regelung

Das Arbeitsgericht sowie das LAG Baden-Württemberg entschieden zulasten des Arbeitnehmers. Weil der gesetzliche Mindesturlaub der Erholung des Arbeitnehmers diene, könne er nicht in halben Tagen genommen werden. Dies widerspreche nämlich dem Erholungszweck. 

Die Vereinbarung von halben Urlaubstagen sei aber möglich, wenn es sich um vertraglichen Zusatzurlaub handele, d. h., wenn der Arbeitgeber mehr Urlaubstage gewähre, als dem Arbeitnehmer gesetzlich zustehe (20 Urlaubstage bei Fünf-Tage-Woche). In diesem Fall sei aber, um einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers zu begründen, zwingend eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich. An dieser fehle es im konkreten Fall.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az.: 4 Sa 73/18


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