EUGH: Erteilung eines Studentenvisums steht nicht im Ermessen des Staates

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 10.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Ben Alaya ./. Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland ein Studium aufnehmen wollen, gestärkt.

Geklagt hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein tunesischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule trotz des Nachweises der hochschulrechtlichen Zulassung und aller weiteren gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt worden ist. Die Botschaft hatte die Versagung des Visums ausschließlich mit Zweifeln an seiner Studienmotivation, seinen geringen deutschen Sprachkenntnissen und dem fehlenden Zusammenhang zwischen der angestrebten Ausbildung und seinen beruflichen Plänen begründet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Europäische Gerichtshof im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die bundesdeutsche Regelung, die den Behörden bei Erteilung eines Studentenvisums Ermessen einräumt, selbst wenn der Ausländer alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, mit der (Studenten-) Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13.12.2004 vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass einem Drittstaatsangehörigen, der die in der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen Bedingungen (v.a. Besitz eines Reisedokuments, ausreichender Krankenversicherungsschutz, keine Sicherheitsbedenken) und besonderen Bedingungen (v.a. hochschulrechtliche Zulassung, Unterhaltssicherung) erfüllt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.

Mit der Richtlinie solle die Bereitschaft ausländischer Staaten gefördert werden, sich zu Bildungszwecken in die Europäische Union zu begeben. Damit solle Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzen.

Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn einzelne Mitgliedsstaaten berechtigt wären, über die in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen einzuführen.

Die in §16 Abs.1 AufenthG vorgesehene Ermessensregelung verstößt damit gegen die Richtlinie.

Für den tunesischen Kläger des Ausgangsverfahrens, der nach der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, bedeutet die Entscheidung, dass er Anspruch auf Erteilung des Studentenvisums hat.

EuGH, Urteil vom 10.09.2014 - C-491/13

Volker Simon

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Simon

Beiträge zum Thema