EuGH: Sprachtests für Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken europarechtswidrig!

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Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag in Luxemburg entschieden, dass die Sprachtests für Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken nicht mit dem europäischen Recht in Einklang stehen.

Männer oder Frauen, die ihren Ehepartnern nach Deutschland folgen wollen, mussten seit 2007 grundlegende Deutschkenntnisse  nachweisen.

Türken, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen wollen, können dies künftig auch ohne Nachweis von Deutschkenntnissen tun.

Der 2007 eingeführte Deutschtest als Voraussetzung des Ehegattenzuzugs ist nicht mit einem früheren Abkommen mit der Türkei vereinbar und erschwert die Familienzusammenführung.

Der bisher vorgesehene Deutschtest verstößt gegen Vereinbarungen mit der EU vom Beginn der 1970er Jahre, urteilten die Richter (Rechtssache C-138/13). Damals vereinbarten beide Seiten, dass die Niederlassung nicht erschwert werden dürfe:

Art. 13 ARB 1/80 verbietet generell die Einführung neuer innerstaatlicher Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an, zu dem der ARB 1/80 im EU-Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist („Stillhalteklausel/Verschlechterungsverbot“).

Nach einem Urteil des EuGH vom 21.10.2003 kommt Art. 13 ARB 1/80 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung zu und hat daher in Deutschland Gesetzeskraft (EuGH, 21.10.2003 - C-317/01).

Diese sogenannte Stand-Still-Klausel ist auf türkische Staatsangehörige nur dann anwendbar, wenn diese sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch während eines hinreichend langen Zeitraums aufhalten, um sich dort schrittweise integrieren zu können.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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