EuGH: Streaming, Caching, RAM – kein Verstoß gegen das Urheberrecht

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Der Europäische Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 – C-360/13 entschieden, dass das Ansehen urheberrechtlich geschützter Inhalte über einen Webbrowser nicht gegen das Urheberrecht verstößt, solange nichts heruntergeladen und ausgedruckt wird.

Der amtliche Leitsatz lautet: „Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im "Cache" der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Damit dürfte die Frage, ob das Streamen, das Caching und die Speicherung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt, beantwortet sein.

Beim Betrachten urheberrechtlich schutzfähiger Inhalte wird mit der in diesem Zusammenhang ablaufenden Vervielfältigung auf dem Bildschirm oder im Cache des Computers keine Urheberrechtsverletzung begangen. 

Da die Bildschirm- und Cacheinhalte nach Betrachten wieder gelöscht werden, sei eine solche Vervielfältigung in jedem Falle vorübergehend und nicht dauerhaft. 

Relevanz erhält das Urteil für die noch vor einigen Monaten turbulent diskutierte Frage, ob das Streamen eine Urheberrechtsverletzung darstellt.  Bestätigt wird insoweit die verbreitete Ansicht, dass Streaming, Caching und RAM eben keine solche Urheberrechtsverletzung darstellen. 


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