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EuGH: Verkaufsprovisionen müssen beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden!

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Arbeitnehmer, die einen erheblichen Teil ihres Gehalts über Provisionen für erfolgreiche Vertragsabschlüsse beziehen, haben zukünftig bei der Festlegung ihres Urlaubsentgelts ein Recht auf Berücksichtigung der regelmäßig erzielten Provisionen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.05.2014 entschieden (EuGH, Az.: C - 539/12).

Der Kläger, ein Verkaufsberater bei der British Gas, dessen Aufgabe es war, Geschäftskunden für den Erwerb der Energieprodukte des Arbeitgebers zu gewinnen, klagte beim Employment Tribunal (Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich) auf Nachzahlung eines Entgeltanteils für bezahlten Jahresurlaub, da er während seines Jahresurlaubs keine weiteren Provisionen erzielen konnte und sich dies nachteilig auf das Gehalt des Folgemonats auswirkte. Sein Arbeitsentgelt setzte sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen, nämlich einem Grundgehalt und einer daneben regelmäßig erzielten ausgezahlten Provisionen. Letztere wurde immer mehrere Wochen oder Monate nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden ausgezahlt. Neben seinem Grundgehalt von 1.222,50 GBP bezog er im Jahre 2011 eine monatliche Provision in Höhe von durchschnittlich 1.912,67 GBP.

Das Arbeitsgericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und fragte an, ob unter den gegebenen Umständen die Provision, die der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen sei. Außerdem wollte es wissen, wie die möglicherweise in Betracht kommende Nachzahlung zu berechnen sei.

Der EuGH wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein übliches Arbeitsentgelt erhalten müsse. Dies erfasse auch die regelmäßig erzielte Provision. Denn die Provision sei unmittelbar mit der Tätigkeit im Unternehmen verbunden, so dass zwischen der monatlichen Provision und Erfüllung der ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen ein enger Zusammenhang bestehe. Da der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs keine Provision verdiene und infolgedessen nur ein auf das Grundgehalt reduziertes Entgelt erhalte, erleide er einen finanziellen Nachteil, der ihn im Ergebnis davon abhalten könne, in seinem Jahresurlaub zu nehmen, so die Richter in der Urteilsbegründung. Dies wiederum stelle ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dar, wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.

Abschließend wies der EuGH darauf hin, dass es Aufgabe der nationalen Gerichts sei, zu beurteilen, ob und wie die Ziele der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG erreicht werden, also über die genaue Höhe zu entscheiden.

SH Rechtsanwälteerwartet nach dieser Entscheidung einen erheblichen „Run“ auf die Arbeitsgerichte. Der EuGH hat mit diesem Urteil nämlich eine überaus wichtige Entscheidung gefällt. Es ist nun klar entscheiden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen bei der Festlegung des Urlaubsentgelts mit zu berücksichtigen sind. Es wird eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen geben, bei denen in der Vergangenheit die Provisionen unberücksichtigt geblieben sind. Arbeitnehmer haben hier eine gute Möglichkeit Nachzahlungen einzuklagen.


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