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Europaweiter Aktionstag – Piloten demonstrieren gegen längere Flugzeiten

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine EU-Verordnung will die Flugdienstzeiten für Piloten und Kabinenpersonal ausweiten. Laut des Entwurfs der European Flight Time Limitation Rules sollen Nachtflüge bis zu zehn Stunden dauern dürfen, in Einzelfällen sogar bis zu zwölf Stunden. Die Europäische Cockpitvereinigung (ECA) weist zudem darauf hin, dass Piloten selbst nach über 22 Stunden des Wachseins noch landen dürften. Bereitschaftszeiten dürften bis zu 23 Tage betragen. Die Gefahren für die Flugsicherheit durch Übermüdung seien lebensgefährlich. Die European Cockpit Association und nationale Pilotengewerkschaften lehnen diese Pläne daher vehement ab. Sie fordern Flugzeitregeln, die sich wie vorgeschrieben, an realistischen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nicht an kommerziellen Interessen orientieren.

Europaweiter Aktionstag an 15 europäischen Flughäfen

Aus diesem Grund hat die ECA heute zu einem europaweiten Aktionstag unter dem Motto „Walkout for Safety" aufgerufen. Betroffen sind neben dem Flughafen Frankfurt mindestens 14 weitere europäische Flughäfen. Geplant sind verschiedene Aktionen, um Passagiere auf die geplante Neuregelung aufmerksam zu machen. Neben dem Verteilen von Flyern wollen Piloten und Kabinencrews insbesondere demonstrativ vor und in den Flughäfen auftreten. In Brüssel sollen eine Übergabe von mehr als 92000 Unterschriften gegen die geplante Änderung, eine Pressekonferenz und weitere Aktionen vor den Gebäuden der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments stattfinden.

Fluggastrechte können auch bei streikbedingten Ausfällen gelten

Ob es auch zu Pilotenstreiks und zu Behinderungen im Flugverkehr kommt, ist noch offen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11) lassen Streiks des eigenen Personals das Recht auf Entschädigung nicht immer entfallen. Denn Arbeitsniederlegungen liegen im eigenen Verantwortungsbereich des Flugunternehmens. Kann eine Airline auf einen Streik reagieren, muss sie sich so organisieren, dass sie ihre verbleibenden Kapazitäten möglichst gut nutzt. Das heißt beispielsweise, ein Flug darf nicht einfach zugunsten eines anderen Flugs gestrichen werden. Es bedarf eines Sonderflugplans. Sonst haben Passagiere trotz Streiks neben dem Recht auf Betreuung durch Versorgung mit Essen, Getränken und Kommunikationsmöglichkeiten auch einen Anspruch auf die Ausgleichsleistung in Form der Entschädigung gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung wegen einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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