Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft ist durchsetzbar!

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Eine Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass ein im Jahre 2011 Verstorbener ihr Vater sei. Das Amtsgericht hatte die Anträge abgelehnt, die Leiche mangels anderer Beweismittel zu exhumieren und Gewebeproben zu entnehmen. Auf ihre Beschwerde hin ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Exhumierung zur Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens an. Der eheliche Sohn des Verstorbenen, welcher am Verfahren beteiligt war, hatte die Einwilligung zur Exhumierung und Entnahme von Gewebeproben verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss erklärte das OLG Dresden die Weigerung für unberechtigt. Dagegen legte der Sohn Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Sohnes als unbegründet zurückgewiesen. Die Begutachtung und Exhumierung sei zumutbar. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen trete regelmäßig hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Unter Beachtung dieser besonderen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Kenntnis der eigenen Abstammung führe eine im legitimen Interesse des Kindes durchgeführte Untersuchung und Exhumierung nicht zu einem Eingriff in die gem. Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) postmortal geschützte Menschenwürde. Der Bundesgerichtshof stellte ebenfalls klar, dass das Interesse an der eigenen Herkunft nicht deshalb geringer zu bewerten sei, wenn gleichzeitig auch erhebliche Interessen verfolgt werden. Zu Recht habe daher die Vorinstanz festgestellt, dass die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ebenfalls ein legitimes Interesse darstelle (BGH, Beschluss v. 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de
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