Facebook-„Gefällt mir“-Button in Online-Shops wettbewerbswidrig?

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.03.2016 (Az.: 12 O 151/15) entschieden, dass die Nutzung des Gefällt-mir-Buttons von Facebook auf gewerblichen Webseiten (ohne vorherige Aufklärung der Besucher der Website über Art, Umfang und Nutzung der Erhebung personenbezogener Daten über den Button) wettbewerbswidrig ist.

Problematische Datenübermittlung

Das Problem bei dem Facebook-Gefällt-mir-Button ist die fehlende Information zur Nutzung der Daten der Websitenutzer. Ist ein Facebook-Gefällt-mir-Button in eine Webseite eingebaut, wird mit Aufruf der Seite die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers sowie der Browser String bzw. User Agent String an Facebook übermittelt. Wird beispielsweise der Browser Mozilla Firefox zum Aufruf einer Webseite genutzt, übermittelt dieser regelmäßig Informationen über den genutzten Browser und das genutzte Betriebssystem. Dies geschieht bei jedem Seitenaufruf, unabhängig davon, ob der Besucher ein Profil bei Facebook hat oder nicht.

Ausdrückliche Einwilligung in Datenübertragung

Nach dem Urteil des LG Düsseldorf ist nun eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in die Datenübertragung an Facebook vonnöten. Das Gericht wertet damit die dynamische IP-Adresse des Nutzers als sog. personenbezogenes Datum:

„Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. § 12 Abs. 1 TMG wiederholt damit das in § 4 Abs. 1 BDSG erhaltene Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Telemedien.

Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u.a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus.

Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG).

Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird.“

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, d.h. die Beklagte kann noch dagegen vorgehen. Dennoch sollten Shop-Betreiber Vorsicht walten lassen.

Verzicht oder Alternative?

Zumindest die sog. 2-Klick-Lösung (http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html) sollte in die Website integriert werden. Damit werden Social-Media-Buttons standardmäßig deaktiviert und erst durch Klick des Nutzers aktiv geschaltet – sprich, die Verbindung mit beispielsweise Facebook wird erst danach hergestellt. Es gilt allerdings zu bedenken, dass dann aber noch immer nicht den Informationspflichten, wie sie das Gericht formuliert hat, nachgekommen wurde.

Als Alternative steht z. B. der Shariff-Button (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschutz-und-Social-Media-Der-c-t-Shariff-ist-im-Einsatz-2470103.html) zur Verfügung, den auch wir auf unserer Website nutzen. Shariff-Buttons sind einfache HTML-Links, die mit CSS individuell gestaltet werden können. Bei Aufruf der Seite wird daher keine Verbindung mit Facebook & Co aufgebaut: Statt der IP-Adresse des Webseitenbesuchers wird lediglich die Adresse des jeweiligen Servers an Facebook etc. übertragen. Solange der Nutzer nicht den Link klickt, bleibt er „unsichtbar“.

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