Fachanwalt in Berlin berät im Sozialrecht: Hartz IV wird nicht mit Mietkautionsdarlehehen verrechnet

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Das Bundessozialgericht hat im März 2012 entschieden, dass JobCenter Darlehen für eine Mietkaution nicht mit den laufenden ALG II Leistungen verrechnen dürfen. Das Urteil betrifft die bis zum 31.03.2011 gültige Rechtslage. Auch danach darf nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin eine Aufrechnung nicht erfolgen.

Zwar erlaubt das SGB II seit dem 01.04.2011 die Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit monatlich 10% der Regelleistung (Auszubildende müssen ein Kautionsdarlehen des JobCenters erst nach Abschluss der Ausbildung zurückzahlen!). Das Sozialgericht Berlin hat im September 2011 in einem Eilverfahren hierzu aber zurecht entschieden, dass dieser Einbehalt von monatlich 10% zumindest bei Bürgern, die kein Zusatzeinkommen beziehen und nicht in absehbarer Zeit Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, verfassungswidrig ist, weil das durch das Grundgesetz gewährleistete Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.


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