Fälle sexueller Gewalt können als Arbeitsunfall eingestuft werden.

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Einer der größten deutschen Unfallversicherer der gesetzlichen Unfallversicherung VBG hat jüngst verlauten lassen, dass Fälle von sexuellen Übergriffen teilweise in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Damit haben die Versicherer einen Vorstoß gewagt und Opfern sexueller Übergriffe, die unter anderem in Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen stehen, aber auch für Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen Wege eröffnet, Leistungen aus der Unfallversicherung zu erhalten. 

Nach den Regelungen des SGB VII zur Unfallversicherung sind nicht nur Angestellte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Insgesamt fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung auch zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten wie etwa in den verschiedenen Kirchen, Vereinen aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten in Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen. Der Personenkreis ist hier in der gesetzlichen Unfallversicherung bewusst weit gefasst, sodass sich eine genaue Prüfung an dieser Stelle lohnt. Zu klären ist dabei, ob das Opfer eines Übergriffes aber auch eines Unfalls als beschäftigte Person oder diesen gleichgestellt zu betrachten ist, oder ob es sich um einen Teilnehmer/in einer angebotenen Veranstaltung handelt.

Missbrauch oder andere Übergriffe können sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfall für das Opfer gewertet werden. Dies bedeutet, dass die betroffenen Opfer eine Verletztenrente erhalten können oder dass beispielsweise Therapiebehandlungen bezahlt werden.

Hierdurch ergeben sich neue Wege und Möglichkeiten für die Opfer Ansprüche zu stellen und zu ihrem Recht zu kommen. Sie sind nicht länger ausschließlich darauf angewiesen gegen den oder die Täter selbst vorzugehen oder sich an die Institution selbst zu halten, in dessen Umfeld die Tat erfolgt ist.

Bei „Arbeitsunfällen“ besteht eine gesetzliche Pflicht zu Meldung. Über die Eintrittspflicht entscheiden allein der Versicherer unabhängig von den Institutionen die im konkreten Fall als „Arbeitgeber“ betrachtet werden. 

So bietet der Versicherungsschutz die Gewissheit im Eintrittsfall einen solventen Schuldner zu haben, der für Behandlungen und Hilfen aufkommen kann und der bei der Regulierung und Aufarbeitung nicht im Lager des mutmaßlichen Täters steht, sondern unabhängige Prüfung verspricht.  

Verschiedene Versicherer haben sich aus diesem Grund konkret an die Kirchen gewendet, um diese auf die Anzeigepflicht hinzuweisen und um Aufklärung über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu betreiben. Auch andere Institutionen sind jetzt gefordert.

Zu berücksichtigen ist aber, dass in den Versicherungsschutz nur die Personen Fallen, die ähnlich den Beschäftigten zu betrachten sind. Dies bedeutet konkret, dass etwa der oder die Übungsgruppen- oder Kursleiter/in oder etwa Ministrant/innen unter den Versicherungsschutz fallen, wenn ihm oder ihr etwas bei seiner Tätigkeit für den Verein, die öffentliche Einrichtung oder die Kirche passieren würde.

Nicht von dem Versicherungsschutz umfasst sind Kursteilnehmer/innen oder allgemein die Personen, die nicht unter den Begriff des Beschäftigten fallen. Gemeint sind hiermit alle die Personen, die das Angebot der öffentlichen Einrichtung, des Vereins oder der Kirche annehmen. Eine sorgsame Prüfung ist hier angeraten um die Ansprüche an der richtigen Stelle geltend zu machen. Teilnehmer entsprechender Veranstaltungen sind in diesem Zusammenhang nicht schlechter gestellt, sollte ihnen ein derartiger Übergriff widerfahren. Sie können bei einem entsprechenden Übergriff Entschädigung und Hilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Auch hier können ärztliche Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder laufende Renten an schwerwiegend dauerhaft Gesundheitsgeschädigte gezahlt werden.

Wir stehen Ihnen in dieser schweren Lebenslage zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin.



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