Fahrlässige Körperverletzung - Motorradunfall im Straßenverkehr 

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Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ist schnell erhoben. Ein 60-Jähriger fährt nachts mit seinem Fahrzeug durch die Straßen von Berlin. An einer Ampel fährt er ungebremst auf ein Motorrad zu. Der Fahrer des Motorrades wird verletzt. Bei dem Fahrzeugführer wird ein Alkoholgeruch wahrgenommen.

Der Fall zur fahrlässigen Körperverletzung

Beide Beteiligten befuhren die Paulsborner Str. in westlicher Richtung. An der für ihn rot abstrahlenden Ampel an der Kreuzung Paulsborner Str./Westfälische Str. hielt Herr Schmitz* mit seinem Motorrad Piaggio an. Der 60-jährige Karl Meier* fuhr mit seinem PKW ungebremst auf das Motorrad auf und schob es in den Kreuzungsbereich. Durch den Zusammenstoß kam Herr Schmitz mit seinem Motorrad zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Er begab sich selbst in ärztliche Behandlung.

Bei Herrn Meier war Alkoholgeruch in der Atemluft wahrzunehmen, gegen 01.45 Uhr wurde auf freiwilliger Basis eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt. Diese ergab einen Wert von 0,9 Promille. Daraufhin unterzog sich Herr Meier ebenfalls auf freiwilliger Basis einer Blutentnahme, zu diesem Zwecke wurde er zu einer Polizeistation gebracht. Sein PKW wurde mit seinem Einverständnis durch einen Polizeibeamten in einer Seitenstraße abgestellt. Herr Meier führte lediglich einen Personalausweis mit sich.

Die anwaltliche Beratungspraxis bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Ein Fahrzeugführer, der 0,9 Promille bei einer Alkoholkontrolle aufweist gilt, sofern er sog. „Ausfallerscheinungen“ aufweist als relativ fahruntüchtig. Führt er in einem solchen Zustand ein Fahrzeug drohen der Entzug der Fahrerlaubnis oder Geldstrafen. Wenn eine Person verletzt wird, steht ebenfalls der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Nach § 229 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. Welches Strafmaß am Ende verhängt wird, hängt natürlich von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Im Einzelfall kann bei sehr geringen Verletzungen schon der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung entfallen. Bei leichten Verletzungen kann durch eine gute Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.

Expertentipps bei fahrlässiger Körperverletzung

  1. Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. Bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gilt man im Falle einer Verurteilung nicht als vorbestraft. Weiterhin könnte die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Eintragung von Punkten drohen.
  2. Seien Sie vorsichtig, was die „Schuldfrage“ anbelangt. Die Schuld sollte nie vorzeitig eingeräumt werden, insbesondere nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Natürlich ist es jedem Mandanten unbenommen, bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sein Bedauern gegenüber dem Geschädigten auszudrücken oder diesem Blumen vorbeizubringen
  3. Machen Sie im Zweifel von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  4. Sie können Ihre Zustimmung zu einem Atemalkoholtest verweigern.
  5. Lesen Sie unsere anderen Beiträge zu dem Thema „fahrlässige Körperverletzung“.

*Namen wurden geändert.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.


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