Fahrlässige Tötung durch Beimischung von Ecstasy im Getränk ?

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Anfang Februar 2022 starb ein Mann, nachdem er in einem Lokal in Weiden in der Oberpfalz Champgner mit Ecstasyanteil getrunken hatte. Vergiftungserscheinungen machten sich auch bei den anderen Konmsumenten bemerkbar. Einige Gäste lagen bereits auf dem  Boden. Manche sollen Schaum vor dem Mund gehabt haben, wie verschiedene Medien berichten. Ein 52-Jähriger aus dem Landkreis Schwandorf starb noch in der Nacht zum Sonntag im Krankenhaus.

Die Partydroge Ecstasy ist quasi eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Phenylethylaminen. Vielfach zumindest aber im „Idealfall“ steht es weiterhin allein für MDMA.  Neben Streckmitteln können auch andere psychoaktive Stoffe sowie weitere giftige bzw. gesundheitlich stark bedenkliche Substanzen beigemischt sein. 

MDMA steht für die chirale chemische Verbindung 3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin.

Laut Auskuft der Staatsanwaltschaft ist Ecstasy "in erheblicher Konzentration" im Champagner enthalten gewesen. Unklar sei noch, wie es in die Flasche geraten ist. 

Sollte das Ecstasy eine für die Gäste unbemerkt dem Flascheninhalt beigemischt worden sein, kommt zumindest eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung in Betracht. Hierüber laufen derzeit Ermittlungen. 

Es wird darauf ankommen, ob der Handlungserfolg, d.h. die Verletzungen und der Eintritt des Todes für den Täter objektiv und subjektiv vorhersehbar waren. Hierüber werden erfahrungsgemäß gutachtliche Stellungnahmen eingeholt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat in 21 Jahren in vielen BtM-Verfahren als Verteidiger und Pflichtverteidiger oft sehr gute Verteidigungsergebnisse erreicht. Eine Kontaktaufnahme ist bei Festnahme und Vorführung vor den Ermittlungsrichter oder auch durch Besuch in den Justizvollzugsanstalten im Raum Augsburg, Ulm und Stuttgart möglich.

Foto(s): Fotolia_67171930_M.jpg

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