Fahrtenbuchauflage: keine Berücksichtigung einer Beleidigung

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Mit seinem Urteil im Mai 2016 hat das VG Augsburg entschieden, dass bei der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO eine vorherige Beleidigung keine Berücksichtigung findet.

Nach dem VG Augsburg könne eine Fahrtenbuchauflage im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO selbst bei der Begehung eines erstmaligen Verkehrsverstoßes erteilt werden. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass der Verkehrsverstoß zu einem Eintrag von zumindest einem Punkt im Verkehrszentralregister führen könne. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung infolge des unzulässigen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaften gegeben.

Das VG Augsburg betonte jedoch, dass eine Beleidigung nach § 185 StGB bei der Auferlegung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht gelassen werden müsse. Vorliegend hatte der Betroffene, ein Motorradfahrer, einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer den „Stinkefinger“ gezeigt, nachdem er den o.g. Verkehrsverstoß begangen hatte. Hinsichtlich seiner Begründung wies das AG Augsburg darauf hin, dass eine Beleidigung keinen spezifischen Verkehrsbezug aufweise.

Urteil des VG Augsburg Mai 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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