Fahrverbot – wie Sie sich hiergegen wehren können

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Von allen möglichen Sanktionen im Bußgeldverfahren ist das Fahrverbot für viele Autofahrer das größte Übel. Besonders hart trifft es Personen, die aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind. Angestellte können unter Umständen ihren Arbeitsplatz verlieren, Selbstständige ihre Existenzgrundlage. Aber auch andere Gründe sind denkbar, weshalb man auf die Fahrerlaubnis nicht verzichten kann.

Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig gegen ein drohendes Fahrverbot zur Wehr zu setzen. Idealerweise kommt es dann erst gar nicht dazu, dass die Verwaltungsbehörde ein solches verhängt. Wie das gelingen kann, erfahren Sie hier.

Wann darf die Behörde ein Fahrverbot verhängen?

Wenn der Kraftfahrzeugführer seine Pflichten als solcher grob und beharrlich verletzt, kann die Behörde neben einer Geldbuße ein Fahrverbot anordnen. So steht es in § 25 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz). § 4 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung) konkretisiert die Regelung insofern, als dass in den dort genannten Fällen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt. In jedem Fall aber hat die Behörde einen sogenannten Ermessensspielraum. Sie kann also auch dann vom Fahrverbot absehen, wenn einer der Fälle des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegt.

Absehen vom Fahrverbot möglich

Die Behörde wird unter Umständen davon absehen, ein Fahrverbot zu verhängen, wenn der Fahrzeugführer ein „Augenblicksversagen“ geltend machen kann. Wenn also zwar ein Regelfall nach der Bußgeldkatalog-Verordnung gegeben ist, man dem Fahrer aber nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfen kann. So können etwa schlechte Sichtverhältnisse, unübersichtliche Beschilderung oder verwirrende Straßenführung den Fahrzeugführer entlasten. Auch ein Rotlichtverstoß muss nicht zwingend zum Fahrverbot führen, wenn der Betroffene nur deshalb in die Kreuzung eingefahren ist, weil für die Nebenspur die Ampel auf „Grün“ stand.

Die Behörde kann auch dann die Anordnung eines Fahrverbots unterlassen, wenn ein solches nicht erforderlich ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auch eine höhere Geldbuße die angestrebte erzieherische Wirkung erzielt. Aber auch, wenn seit dem Verstoß sehr viel Zeit vergangen ist – je nach Gericht um die zwei Jahre –, ist ein Fahrverbot nicht mehr unbedingt erforderlich. Schließlich kann auch der Betroffene selbst dafür sorgen, dass die Behörde ein Fahrverbot für nicht erforderlich hält: Er kann an einer Verkehrstherapie teilnehmen, um so – spätestens in der mündlichen Verhandlung – seine grundsätzliche Fahreignung zu belegen.

Kann der Fahrer nachweisen, dass das Fahrverbot seine berufliche Existenz gefährdet, sieht die Behörde ggf. ebenso von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Gleiches gilt, wenn der Führerschein/das Fahrzeug für die Pflege naher Angehöriger gebraucht wird. Ein Fahrverbot wäre in diesen Fällen schlichtweg nicht angemessen.

Was tun, wenn Fahrverbot droht?

Haben Sie bereits einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie zügig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt kann Einsicht in die Bußgeldakte nehmen und prüfen, ob das (angedrohte) Fahrverbot rechtmäßig ist. Wenn schon der Fahrer nicht eindeutig ermittelt wurde, die Messung einer Geschwindigkeitsübertretung fehlerhaft war oder der Verstoß verjährt ist, kann die Behörde nicht wirksam ein Fahrverbot verhängen. Ist nichts davon der Fall, überlegen Sie am besten gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob einer der oben genannten Gründe dafürspricht, dass die Behörde vom Fahrverbot absehen sollte.

Sie benötigen Unterstützung bei der Abwehr eines Fahrverbots?

Wenn Ihnen ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugegangen ist, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich gegen (angedrohte) Sanktionen zur Wehr setzen können, und vertreten Sie im Bußgeldverfahren. Nutzen Sie ganz einfach unser Kontaktformular.


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