Fahrzeug oder Kraftfahrzeug?

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem meiner letzten Aufsätze habe ich Sie darüber informiert, dass auch Fahrradfahrer den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) verwirklichen können, da in der Vorschrift von „Fahrzeugen“ die Rede ist. § 24 a StVG hingegen (0,5 Promillegrenze als Ordnungswidrigkeit) nennt „Kraftfahrzeuge“ und ist daher für Fahrradfahrer nicht einschlägig. Bei der Verhängung eines Fahrverbotes, § 44 StGB, und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB, wird ebenfalls an das Führen eines Kraftfahrzeuges angeknüpft. Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 2 StVG „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“. Fahrzeuge im Allgemeinen dienen zur Beförderung von Personen und Sachen. Nach diesen Definitionen besteht kein Zweifel daran, dass ein Pkw ein Kraftfahrzeug, ein Fahrrad ein Fahrzeug ist. Ganz so einfach lassen sich allerdings weitere Fortbewegungsmittel nicht einordnen.

Vor vielen Jahren gab es noch Irritationen um diese Einordnung bei Inlineskatern. Diese sind inzwischen klar in § 24 Abs. 1 StVO geregelt und stellen „besondere Fortbewegungsmittel dar“, für die die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gelten. Neben Inlineskatern sind in dieser Vorschrift Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und Rollschuhe genannt. Elektrorollstühle hingegen sind Kraftfahrzeuge. Sehr beliebt, insbesondere am Vatertag oder zu Junggesellenabschieden, sind die so genannten Partybikes. Dies sind solche Gefährte, bei denen mit reichlich Alkohol an Bord eine Person lenkt, die anderen treten. Dieses Partybike wird als Fahrrad angesehen, somit als Fahrzeug und nicht als Kraftfahrzeug. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob nur der Kutscher als Fahrzeugführer anzusehen ist oder alle für den Antrieb zuständigen Gäste. Bei letzterer Variante könnte die gesamte Gruppe strafrechtlich belangt werden, vorausgesetzt, sie haben allesamt ordentlich dem Alkohol zugesprochen, wovon regelmäßig auszugehen ist. An dieser Stelle sei als kleiner Exkurs erwähnt, dass sich in Deutschland täglich ca. 100 Alkoholunfälle ereignen, am Vatertag hingegen waren es z. B. im Jahre 2013 279 Alkoholunfälle! Gefolgt wird der Vatertag statistisch von Silvester.

Gemäß § 1 Abs. 3 StVG werden Pedelecs Fahrrädern gleichgestellt, auch sie sind damit Fahrzeuge und keine Kraftfahrzeuge. E-Bikes hingegen, welche in Abgrenzung zum Pedelec mehr als 25 km/h fahren können, werden als Mofa, Kleinkraftrad oder Leichtkraftrad angesehen, sind damit Kraftfahrzeuge. Dem unter Alkoholeinfluss stehenden E-Bike-Führer können daher als strafrechtliche Nebenfolge ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Gerade aber weil die Abgrenzung zum Pedelec etwas schwierig ist, muss sich aus den Feststellungen im Strafbefehl oder Urteil die genaue technische Ausstattung des E-Bikes ergeben.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Heinz Rechtsanwälte

Sehr beliebt sind in jüngster Zeit auch Segways, z. B. bei Stadtführungen. Für diese ist die seit 2009 in Kraft stehende Mobilitätshilfeverordnung (MobHV) einschlägig, soweit sie sich innerhalb einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h bewegen. Gemäß §§ 1 und 2 MobHV handelt es sich um „zulassungsfreie, aber betriebserlaubnis-, versicherungs- und versicherungskennzeichnungspflichtige“ mehrspurige Kraftfahrzeuge. Sie dürfen mit einer Mofa-Prüfbescheinigung geführt werden (§ 3 MobHV). Segway-Fahrer können daher mit Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden, darüber hinaus gilt auch für sie die 0,5-Promillegrenze.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Karin Langer

Beiträge zum Thema