Fahrzeugführerermittlung – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Gerade, wenn der Verdacht eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, ist den Ermittlungsbehörden (der Polizei) häufig nicht viel mehr bekannt als das KFZ- Kennzeichen des mutmaßlich unfallverursachenden Fahrzeugs.

In diesem Fall erhalten Sie als Halter des PKWs sodann eine Fahrzeugführerermittlung. Sie sind dann also zunächst einmal Zeuge in einem Ermittlungsverfahren, welches sich gegen den noch unbekannten Führer Ihres Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt richtet. Sie werden sodann in diesem Schreiben meist aufgefordert mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug geführt hat – häufig ist damit noch die Aufforderung verbunden, Ihr Fahrzeug bei der Polizei vorzuführen, damit dieses auf Unfallschäden untersucht werden kann.

Was aus diesen Schreiben meist nicht eindeutig hervorgeht, ist die Tatsache, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Fahrer zu benennen – insbesondere dann nicht, wenn Sie selbst das Fahrzeug geführt haben (denn niemand muss sich selbst belasten) oder ein naher Familienangehöriger (auch diese sind durch Ihr Zeugnisverweigerungsrecht geschützt).

Insbesondere sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug bei der Polizei vorzuführen.

Auch wenn Sie meinen, sich nichts vorzuwerfen zu haben, sollten Sie sich nicht vorschnell als Fahrer stellen. Allein die Tatsache, dass ein Unfall durch Sie nicht wahrgenommen wurde, bedeutet nicht, dass er generell nicht wahrnehmbar war- in diesem Fall droht dann eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und – was für viele das größere Problem darstellt – die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ähnlich verhält es sich auch, wenn die Polizei Sie – da Sie Halter eines unfallverursachenden Fahrzeuges sind – zuhause aufsuchen sollte. Hier kommt es leider auch häufig vor, dass seitens der Beamten gefragt wird, wer denn Ihr Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren hätte – oder die Frage, ob Sie gerade mit diesem unterwegs gewesen seien – ohne dass zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung darüber erfolgt ist, dass man nicht zu Angaben verpflichtet ist, wenn man selber oder ein naher Angehöriger gefahren ist!

Aus anwaltlicher Sicht ist es generell zu empfehlen, keine Angaben zu machen. Dies ist natürlich keine Sicherheit dafür, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich ist. Auch das Bedürfnis aufzuklären, dass ja eigentlich keine Straftat begangen wurde, ist verständlich- aber ohne Kenntnis aller Beweismittel ist es im besten Fall so, dass die eigenen Angaben einem nicht geschadet haben- regelmäßig hat man mit eigenen vorschnellen Angaben jedoch an seiner Verurteilung mitgewirkt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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