Fake-Bewertungen auf Google Maps mit 1-Stern auch 2024 löschbar - LG Mainz hilft betroffenen Unternehmen!

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Das Landgericht Mainz hilft betroffenen Unternehmen dabei lästige 1-Stern-Fake-Bewertungen auf Google Mapos löschen zu lassen. Betroffene finden hier eine Urteilszusammenfassung udn Handlungsempfehlungen zum Umgang mit solchen Bewertungen.


Google ist bekanntlich die am häufigsten genutzte Suchmaschine weltweit und wird bereits als Synonym der Internetsuche verwendet. Mit einem Google MyBuisness Profil bietet Google den Unternehmern die Möglichkeit an, von Googles Reichweite zu profitieren und dadurch Kunden zu gewinnen. Die Kunden können ihre Zufriedenheit und Erfahrungen mit einer Google Bewertung widerspiegeln. Angesammelte positive Google Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass ein Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite.


Negative Google Bewertungen (wie z. B. Fake-Bewertungen oder 1-Sternebewertungen ohne Kommentar) schaden dem Unternehmen, der Reichweite und sogar den Mitarbeitern. Doch nicht jede negative Google Bewertung ist berechtigt.


Sind Sie auch von negativen bzw. unberechtigten Google Bewertungen betroffen und wissen nicht, was Sie dagegen tun können? Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter schlechter/ unberechtigter Google Bewertung). Wir reichen die Löschanträge bei Google innerhalb von 24 Stunden ab Beauftragung ein.


Mit unserer neuen Reihe „Löschung von negativen Google Bewertungen“ zeigen wir Ihnen die verschiedenen Situationen, an denen die deutschen Gerichte der Löschung der negativen Google Bewertungen zugesagt haben.


Urteil des Landgericht Mainz aus 2018 zum Thema 1-Sternebewertung ohne Kommentar auf Google löschen


Wenn Kunden eine negative Google Bewertung abgeben, die nicht gegen die Google Richtlinien oder geltendes Recht verstoßen, sind diese grundsätzlich zulässig und unterliegen der Meinungsfreiheit. Im Tatbestand der Entscheidung des Landgericht Mainz (LG Mainz, Urteil v. 09.05.2022 – 1 O 86/17) haben beide Bewertenden unter Abgabe einer negativen 1-Sterne Google Bewertung vom Unternehmen abgeraten. Diese beiden pauschalen Aussagen hat das Landgericht Mainz zwar als Meinungsäußerung gewertet, dennoch Google zur Löschung der beiden negativen Bewertungen verurteilt. Die Besonderheit liegt in diesem Fall bei den fake Namen der beiden Bewertungen.


Google haftet als mittelbare Störerin für rechtswidrige negative Google Bewertungen. Jedoch ist sie nicht verpflichtet, die von Nutzern eingestellte und veröffentliche Bewertungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Weist jedoch ein Betroffener Google als Providerbetreiberin auf die Rechtsverletzung hin, wird Google verpflichtet, das Prüfverfahren für die beanstandete negative Google Bewertung nach dem sogenannten „Notice-and-take-down“ Prinzip einzuleiten.


In der Praxis leitet Google die Beanstandung an den Bewerter per E-Mail weiter und bittet um Stellungnahme. Wenn keine Stellungnahme erfolgt, wird die negative Google Bewertung gelöscht. Im oberen Fall sah Google nach dem Prüfverfahren keinen Rechtsverstoß und verweigerte die Löschung der beiden negativen Google-Bewertungen. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der Klage – erfolgreich!


Das Landgericht Mainz verdeutlichte, dass auch negative Google Bewertungen gelöscht werden können, auch wenn diese von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützt seien. In solchen Fällen müsse eine Rechtsabwägung vorgenommen werden.


In diesem speziellen Fall verletzten die beiden negativen Google-Bewertungen das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers, sprich des Klägers, und hatten das Potenzial, das öffentliche Image des Unternehmens zu schädigen. Vorher hatte der Kläger Google darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden negativen Google-Bewertungen von Personen stammten, die keine Kunden waren, und deshalb gelöscht werden sollten.


Vor dem Hintergrund, dass die beiden Google Bewertungen unter einem Fake-Namen abgegeben wurden, konnte nicht überprüft werden, ob es sich tatsächlich um Kunden gehandelt hat. Der Kläger war ohne Mitwirkung der beiden Bewerter nicht in der Lage, konkrete Darlegungen zu den beiden Bewertungen abzugeben, wenn ihm die Namen der Bewerter aus offensichtlichen Gründen nicht bekannt sind. Ihm blieb nichts anderes übrig, als den Kundenkontakt zu bestreiten. Ein Rechtsverstoß war daher trotz der Meinungsäußerung zu bejahen.


Schlechte Google Bewertung (z. B. unberechtigte 1-Sternebewertung ohne Kommentar) erhalten? Das zeigt unsere Praxis


Wir sind spezialisiert auf das Löschen von Google Bewertungengleich  ob es sich um Bewertungen mit oder ohne Kommentar handelt und haben bereits Erfahrungen mit Mandanten gesammelt, die von negativen Google Bewertungen betroffen waren.


Warum nicht selbst löschen?

Von einer Löschung der schlechten Google Bewertungen aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

  • Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.


  • Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung verweigern.


  • Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen vorzunehmen. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)


Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen sämtliche Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.


Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen


Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können.

Wir unterstützen wir Sie gerne zu fairen Pauschalpreisen (ab 38.- € zzgl. MwSt. je eingereichter/beanstandeter Google-Bewertung).

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.


Nutzen Sie Ihre Firmenrechtsschutzversicherung!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.

Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertung erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


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