Familienbetrieb und Ehescheidung - wie geht es weiter?

  • 4 Minuten Lesezeit

Über 100.000 Ehen werden jährlich in Deutschland geschieden. Der Aufwand der damit zu treffenden Regelungen (Gütertrennung, Unterhalt, etc.) ist groß genug. Bei Unternehmerehen kommt aber noch die Frage dazu, was mit dem Familienbetrieb geschehen soll.

Die Scheidung eines Unternehmerpaares kann die Existenz der Betriebe bedrohen, wenn nicht im Vorhinein klare vertragliche Regelungen getroffen worden sind.

Es gibt hinsichtlich eines Unternehmens im Scheidungsfall zwei Ausgangsszenarien:


1. Gemeinsam geführtes Unternehmen

Das Unternehmen wurde von den Eheleuten nach der Heirat gemeinsam gegründet, bzw. beide sind Teilhaber. In diesem Fall gibt es vier Optionen:

a) Gemeinsame Weiterführung

Dass beide Ehepartner trotz Scheidung weiterhin im Betrieb verbleiben und ihn gemeinsam weiterführen kommt selbst bei einvernehmlichen friedlichen Scheidungen höchst selten vor. Daher greift zumeist einer der folgenden Fälle.

b) Ein Partner übernimmt den Betrieb alleine und zahlt den Anderen aus.

Dies beinhaltet auch Änderungen sämtlicher Formalien und Verträge (Miete, Versicherung, etc) des Betriebes. Welche Ansprüche der ausscheidende Ehepartner hat, hängt davon ab, ob es im Vorhinein vertragliche Regelungen diesbezüglich gegeben hat, und wenn ja, welche. Mehr dazu unter Punkt 2.

c) Ein Partner scheidet aus dem Betrieb aus, bleibt aber stiller Teilhaber.

Bei einvernehmlichen Scheidungen können sich die Ehepartner unter Umständen auf eine derartige Lösung einigen, sodass keine Ausgleichsansprüche gegenüber dem im Betrieb verbleibenden Partner entstehen, die dem Betrieb schaden könnten.

d) Der Betrieb wird aufgelöst oder verkauft und der Erlös geteilt.

Wenn keiner der beiden Ehepartner ein Interesse an der Weiterführung des Unternehmens hat, ist dies oft die einfachste Lösung. Da dies jedoch auch ein Ausnahmefall ist, soll das Augenmerk dieses Rechtstipps darauf liegen, die Existenz des Familienbetriebes zu bewahren.


2. Allein geführtes Unternehmen

Man könnte meinen, wenn das Unternehmen nur einem Ehepartner gehört, hat der andere im Scheidungsfall keinerlei Ansprüche auf eine Gewinnbeteiligung. So einfach ist es allerdings nicht.

Wenn einer der Ehepartner das Unternehmen alleine (vor oder nach der Eheschließung) geführt hat, hängen die Ansprüche des anderen Ehepartners auf Beteiligung an betrieblichen Einnahmen im Scheidungsfall davon ab, ob es vertragliche Regelungen gibt, und ob der nicht am Betrieb teilhabende Partner trotzdem wesentlich am und im Betrieb mitgearbeitet hat.

a) Gütergemeinschaft im Ehevertrag

Lautet die Regelung des Ehevertrages auf Gütergemeinschaft, bedeutet dies, dass nach § 1416 Abs 1 BGB alle vor oder während der Ehe von einem oder beiden Ehepartnern erwirtschafteten Vermögenswerte zum sogenannten Gesamtgut zusammengelegt werden, welches im Scheidungsfall hälftig geteilt wird. Dies betrifft folgerichtig auch die Anteile am Unternehmen! Der eigentliche Firmeninhaber ist mithin verpflichtet, seinen Ehegatten auszubezahlen. Auch diese Regelung gefährdet nicht selten den Fortbestand des Unternehmens.

b) Gütertrennung im Ehevertrag

Bei der Gütertrennung wird das durch die Ehegatten erwirtschaftete Vermögen nicht vergemeinschaftet sondern streng getrennt. Einfach gesagt nimmt im Scheidungsfall jeder wieder aus der Ehe mit sich, was er eingebracht, oder währenddessen selbst erwirtschaftet hat.

Wenn einer der Ehepartner sich also am Unternehmen des Anderen nicht signifikant beteiligt hat (Innenverhältnis, Fall d) und im Ehevertrag die Gütertrennung geregelt ist, hat dieser keine Ansprüche bezüglich des Unternehmens.

c) Zugewinnausgleich

Diese Regelung ist sozusagen gesetzlicher Standard und greift auch, wenn es keinen Ehevertrag gibt. In einer Zugewinngemeinschaft wird, ähnlich wie bei der Gütertrennung, das Vermögen nicht zusammengelegt, jedoch kommt im Scheidungsfall der Zugewinnausgleich hinzu, der durch eine (oftmals hohe) Ausgleichszahlung des finanziell besser gestellten Ehepartners die Differenz der Vermögenszuwächse der Ehepartner ausgleichen soll (§ 1363 BGB). Dabei ist regelmäßig der unternehmerisch tätige Ehepartner der besser gestellte, und das Unternehmen dabei sein wichtigster Vermögensgegenstand. Der Zugewinnausgleich kann also auch an die finanzielle Substanz des Unternehmens gehen, und unter Umständen bei der Insolvenz oder einer Zwangsversteigerung enden.

d) Sonderregelung Ehegatten-Innenverhältnis

Wenn beide Ehepartner beiderseitig Leistungen in einem gemeinsamen Zweck erbracht haben, der über den Rahmen der Ehegemeinschaft hinausgeht (zB Die Frau in der Firma ihres Mannes jahrelang die Buchführung gemacht hat), entsteht ein Innenverhältnis, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entspricht. Dieses entsteht durch eine Zusammenarbeit der Eheleute gewissermaßen von selbst, auch ohne, dass sie sich dessen bewusst sind. Wenn das Innenverhältnis im Scheidungsfall endet, können über den gesetzlichen Zugewinnausgleich hinaus Auseinandersetzungsansprüche nach §§ 738 ff BGB geltend gemacht werden, die für den besser gestellten Ehepartner eine doppelte finanzielle Belastung bedeuten können, die zur Insolvenz führen kann. Entschärft werden können diese Ansprüche nur durch eine klare Regelung im Ehevertrag.


Was kann ein Anwalt tun?

Egal, ob Sie als Unternehmer(-paar) einen Ehevertrag aufsetzen, Änderungen daran vornehmen, oder sich scheiden lassen wollen; Die Beratung durch einen Fachanwalt ist in jedem Falle ratsam.

Als Fachanwalt für Unterhalts- und Familienrecht stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung und vertrete Sie bundesweit.

Kontaktieren Sie mich einfach per Mail, Telefon oder über das Kontaktformular!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Kersten

Beiträge zum Thema